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unter billiger Berückfichtigung des verschiedenen Verhältnisses des Miethwerthes
und des Gebrauches eine gütliche Vereinigung unter den Betheiligten zu ver—
suchen. Wenn eine solche nicht zu Stande kommt, so entscheidet der Großher=
zogliche Ober-Baudirektor und in zweiter Instanz das Großherzogliche Staats-
Ministerium.
8. 13.
Der Bewohner der Gebäude kann bei seinem Eintritte in eins der
im F. 1 Satz 1 gedachten Verhältnisse verlangen, daß in den Gebäuden sich
findende Mängel, deren Herstellung nach dieser Vorschrift der Staatskasse
zur Last fällt, auf Kosten dieser thunlich bald abgestellt werden.
Dagegen haben die Benutzer der Gebäude auch bei ihrem Anzuge kei-
nen Anspruch darauf, daß ihnen solche Reparaturen, welche nach den Bestim-
mungen dieser Vorschrift den Benutzern zur Last fallen (vgl. §. 8 und bezüg-
lich der Pachter von Oekonomie-Gütern §F. 9 oben), auf Kosten der betreffenden
Kasse ausgeführt werden, auch wenn die Nothwenvigkeit zu deren Vornahme
bei der Uebergabe der Gebäude bereits vorliegt.
Sollten jedoch die Gebäude bei der Uebergabe in einem dergestalt repara-
turdedürftigen Zustande sich befinden, daß dem Einziehenden bei Festhaltung
obiger Regel ein unverhältnißmäßiger Aufwand erwachsen würde, um dieselben
wieder in bewohnbaren oder sonst für ihre Zwecke brauchbaren Stand zu setzen,
so hat derselbe den die Uebergabe bewirkenden Beamten hierauf aufmerksam zu
machen. Das Großherzogliche Staats-Ministerium wird sodann in Erwägung
ziehen, welcher Theil dieser Reparaturen etwa auf Staatskosten ausgeführt, oder
welcher Beitrag dem Einziehenden zur ersten Instandsetzung der Gebäude be-
willigt werden soll.
Ein Rechtsanspruch darauf steht jedoch dem Letzteren nicht zu und bei Pach-
tern von Oekonomie-Gütern findet eine solche Unterstützung niemals Statt.
6K 1.
Hinsichtlich dessen, was die Bewohner und Benutzer Großherzoglicher Ge-
bäude bei ihrem Abgange zu leisten und zu gewähren haben, gilt Fol-
gendes:
a) Die Pachter von Oekonomie-Gütern dürfen die Gebäude oder andere
von dieser Vorschrift mit umfaßten Gegenstände in keinem Theile so zu-
rücklassen, daß sie vor weiterem ihrer Bestimmung entsprechenden Ge-
brauche erst reparirt oder erneuert werden müßten, insoweit die Repara-
tur oder Erneuerung dem Pachter oblag.
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