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wieder hergestellt und daueben von diesem jeder etwa verursachte Schaden er-
setzt werde, oder daß das Hergestellte bei Endigung des Vertragsverhältnisses
ohne alle Endschädigung zurückgelassen werde.
5. 16.
Auch wegen derjenigen Herstellungen, welche der Pachter oder sonstige Be-
nutzer innerhalb der durch diese Vorschrift ihm ertheilten Befugnisse ausgeführt
hat, kann derselbe bei Auflösung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung
nicht beanspruchen, selbst wenn er die Gebäude in einem besseren Zustande
zurückläßt, als sie ihm übergeben wurden.
Nur im Falle des Ablebens, einer ungesuchten Versetzung oder Pensio-=
nirung, oder der von Seiten der Dienstbehörde erfolgenden Aufkündigung der
Wohnung eines Beamten, welcher innerhalb der letzten drei Jahre erhebliche
Aufwände auf seine Dienstwohnung an Oelanstrich, Tapezirung und dergleichen
gemacht hat, wird demselben einige Eutschädigung mit Rücksicht auf die seitdem
verflossene Zeit und den Zustand, in welchem sich die hergestellten Räume zur
Zeit des Abganges befinden, aus der betreffenden Staatskasse gewährt werden.
V.
Gegenstände, welche auf Kosten der Staatskassen niemals
hergestellt oder unterhalten werden.
8. 17.
Auf Kosten der betreffenden Kasse sind auch solche Herstellungen, welche
nach Obigem nicht den Benutzern der Gebäude zur Last fallen, nur insoweit
auszuführen, als sie zur Unterhaltung der Gebäude selbst und zur
Ermöglichung eines ihrer Bestimmung entsprechenden Gebrauches
nothwendig sind.
Alles, was nur zur größeren Bequemlichkeit, zur Zierde oder zu einer Ko-
stenersparniß für den Bewohner und Benutzer der Gebäude dient, ist niemals
auf Kosten der betreffenden Kassen herzustellen oder zu unterhalten, auch wenn
es inventarisirt seyn sollte.
Dahin gehören namentlich:
1) Kochöfen, Ofenblasen, Sparheerde, Bratröhren, Waschkessel und alle son-
stige Heiz= und Koch-Vorrichtungen außer gewöhnlichen Oefen und ge-
wöhnlichen offenen Heerdanlagen;