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2) Tapeten, Parquet-Böden und andere lururiöse Verzierungen;
3) Doppel= oder Winter-Thüren, Doppelfenster und Jalousien;
4) Fensterläden, mit alleiniger Ausnahme des Falles, wo solche von der
Behörde zur Sicherstellung der Bewohner als unumgänglich nöthig er-
kannt werden;
5) Zweiflügeliche Thüren, wenn solche nicht schon vorhanden sind und deren
Beibehaltung aus besonderen Gründen beschlossen wird;
6) Wandvertäfelungen, Wandbehälter, Fensterantritte oder Stufen, Vorhangs-
Breter oder Stangen und Eisen, Vorrichtungen zur Anbringung von
Roulleaux oder Spiegeln und dergleichen;
7) Küchenanrichten, Fleischhangen, Ofengeländer, Schüsselbreter, Blumenbre-
ter und dergleichen; «
8) Lagerhölzer in den Kellern und Lattenverschläge in denselben, außer wo
dergleichen zur Abtheilung des Kellers für verschiedene Benutzer noth-
wendig sind;
9) Federvieh-, Hunde= und Schweine-Ställe (auch Taubenschläge) mit allei-
niger Ausnahme der Oekonomie-Güter unter den im §. 9 angegebenen
Beschränkungen;
10) Fischkasten und Fischhälter;
11) Treibhäuser, Frühbeete, Gartenhäuser, Gartenlauben, Blumengestelle,
Gänge und Rabatten-Einfassungen, Spalier-Wände, Bienenhäuser und
dergleichen;
12) Alle Vorrichtungen zum Zufallenmachen der Thüren, Thürglocken und
Klingelzüge;
13) Laternen außerhalb der Gebäude oder im Innern derselben, Hauslam-
pen und dergleichen;
14) Räucherkammern und Backöfen, außer auf Oekonomie-Gütern, letztere
auch auf diesen nur, wenn keine öffentlichen oder von Jedermann um
Lohn zu benutzende Privat-Backöfen am Orte vorhanden sind;
15) Küchenausgüsse, welche überhaupt als den Gebäuden leicht Nachtheil
bringend nicht geduldet werden sollen.