Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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VI. 
Aufsehende Behörden und Verfahren bei Unterhaltung der 
Großherzoglichen Gebäude. 
8. 18. 
Die Aufsicht über die Großherzoglichen Gebäude und die Fürsorge für 
deren gehörige Unterhaltung steht dem Großherzoglichen Ober-Baudirektor zu. 
Dieser übt solche Aufsicht theils unmittelbar, theils bedient er sich dabei der 
Hülfe und Mitwirkung der ihm untergebenen Baubeamten und der mit bestän- 
digem Auftrag deshalb versehenen Großherzoglichen Rechnungsämter, letzterer 
für den Umfang ihrer Bezirke. 
Die Großherzoglichen Rechnungsämter haben außerdem in den fisfalischen 
Gebäuden selbstständig im Namen des Großherzoglichen Staats-Ministeriums 
darüber zu wachen, daß die Benutzer derselben den im II. Abschnitt aufgeführ- 
ten allgemeinen Pflichten gehörig nachkommen. 
Anmerkung. Die Rechnungsämter Weimar, Eisenach und Jena sind zur Zeit 
von jener Mitwirkung im Auftrage des Großherzoglichen Ober-Baudirektors ent- 
bunden. Wo daher im Folgenden der Rechnungsämter gedacht ist, treten in so- 
weit für die Bezirke dieser Rechnungsämter die besonders beauftragten Baube- 
amten an deren Stelle. Die zuletzt gedachte Aussicht Namens des Großherzog= 
lichen Staats-Ministeriums haben auch die Rechnungsämter Weimar, Eisenach 
und Jena in ihren Bezirken zu führen, wie dieselben auch die Aufstellung und 
Fortführung der Inventare, ingleichen die Abnahme und Uebergabe der Gebäude 
zu besorgen haben (vgl. unten §.§. 24 bis 28). 
8. 180. 
Der Großherzogliche Ober-Baudirektor hat alle drei Jahre den Zustand 
der sämmtlichen Gebäude eines jeden Bezirkes selbst oder durch einen seiner 
Amtsgehülfen, unter Zuziehung des Rechnungsbeamten und — wo nöthig — 
eines Bau-Offizianten zu untersuchen (Turnus-Baurevision). 
Die Bewohner und Benutzer der Gebäude, welchen freisteht, der Revision 
selbst oder durch Beauftragte beizuwohnen, haben behufs deren Vornahme alle 
ihnen überlassene Räume zu öffnen oder öffnen zu lassen. 
Bei dieser Revision hat der Ober-Banudirektor oder dessen Stellvertreter 
die Gebäude genau zu durchgehen und 
1) alle nothwendige Reparaturen und Herstellungen, welche nach dieser 
Vorschrift, oder nach speziellen Kontrakts-Bestimmungen auf Kosten der 
betreffenden Kasse auszuführen sind, aufnehmen und demnächst veranschla- 
gen zu lassen;
	        
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