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VI.
Aufsehende Behörden und Verfahren bei Unterhaltung der
Großherzoglichen Gebäude.
8. 18.
Die Aufsicht über die Großherzoglichen Gebäude und die Fürsorge für
deren gehörige Unterhaltung steht dem Großherzoglichen Ober-Baudirektor zu.
Dieser übt solche Aufsicht theils unmittelbar, theils bedient er sich dabei der
Hülfe und Mitwirkung der ihm untergebenen Baubeamten und der mit bestän-
digem Auftrag deshalb versehenen Großherzoglichen Rechnungsämter, letzterer
für den Umfang ihrer Bezirke.
Die Großherzoglichen Rechnungsämter haben außerdem in den fisfalischen
Gebäuden selbstständig im Namen des Großherzoglichen Staats-Ministeriums
darüber zu wachen, daß die Benutzer derselben den im II. Abschnitt aufgeführ-
ten allgemeinen Pflichten gehörig nachkommen.
Anmerkung. Die Rechnungsämter Weimar, Eisenach und Jena sind zur Zeit
von jener Mitwirkung im Auftrage des Großherzoglichen Ober-Baudirektors ent-
bunden. Wo daher im Folgenden der Rechnungsämter gedacht ist, treten in so-
weit für die Bezirke dieser Rechnungsämter die besonders beauftragten Baube-
amten an deren Stelle. Die zuletzt gedachte Aussicht Namens des Großherzog=
lichen Staats-Ministeriums haben auch die Rechnungsämter Weimar, Eisenach
und Jena in ihren Bezirken zu führen, wie dieselben auch die Aufstellung und
Fortführung der Inventare, ingleichen die Abnahme und Uebergabe der Gebäude
zu besorgen haben (vgl. unten §.§. 24 bis 28).
8. 180.
Der Großherzogliche Ober-Baudirektor hat alle drei Jahre den Zustand
der sämmtlichen Gebäude eines jeden Bezirkes selbst oder durch einen seiner
Amtsgehülfen, unter Zuziehung des Rechnungsbeamten und — wo nöthig —
eines Bau-Offizianten zu untersuchen (Turnus-Baurevision).
Die Bewohner und Benutzer der Gebäude, welchen freisteht, der Revision
selbst oder durch Beauftragte beizuwohnen, haben behufs deren Vornahme alle
ihnen überlassene Räume zu öffnen oder öffnen zu lassen.
Bei dieser Revision hat der Ober-Banudirektor oder dessen Stellvertreter
die Gebäude genau zu durchgehen und
1) alle nothwendige Reparaturen und Herstellungen, welche nach dieser
Vorschrift, oder nach speziellen Kontrakts-Bestimmungen auf Kosten der
betreffenden Kasse auszuführen sind, aufnehmen und demnächst veranschla-
gen zu lassen;