302
2) sich zu überzeugen, ob die Benutzer der Gebäude in Beziehung auf de-
ren Unterhaltung und Benutzung den ihnen nach gegenwärtiger Vorschrift
oder nach besonderen Kontraks-Bestimmungen obliegenden Verpflichtungen
überall gehörig nachgekommen sind.
Findet der revidirende Beamte, daß diesen Verpflichtungen durch Handlun-
gen oder Unterlassungen des Benutzers der Gebäude zuwidergehandelt worden
ist, so hat derselbe alsbald die Abstellung des Vorschriftswidrigen, oder die Her-
stellung des Mangelnden dem Benntzer innerhalb einer zu setzenden Frist aufzu-
geben und den Rechnungsbeamten mit der Ueberwachung der Ausführung zu
beauftragen.
s. 20.
In Abwesenheit des Ober-Baudirektors — welchem die im vorigen Pa—
ragraphen unter 2 gedachte Befugniß auch außer der Turnus-Baurevision zu-
steht — führen die hier gedachte Aufsicht über die Gebäude die Großherzog=
lichen Rechnungsbeamten.
Auch die Großherzoglichen Bau-Offizianten haben die Pflicht, wenn sie
Zuwiderhandlungen gegen die gegenwärtige Vorschrift von Seiten der Benutzer
Großherzoglicher Gebäude wahrnehmen, die letzteren darauf und was ihnen vor-
schriftsmäßig zu thun obliegt, aufmerksam zu machen, ihre Wahrnehmungen und
was sie den Benutzern der Gebäude deshalb eröffnet, dem Rechnungsamte mit-
zutheilen, damit dieses von der erfolgten Abstellung der gedachten Mängel oder
Vorschriftwidrigkeiten sich Ueberzeugung verschaffe und, wenn dieselbe binnen
angemessener Frist nicht erfolgt seyn sollte, die Benutzer der Gebäude zur Er-
füllung ihrer Verbindlichkeiten anhalte.
Bei entdeckten unzweifelhaften Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz vom
29. April 1829, die Sicherung gegen Feuersbrünste betreffend, oder gegen an-
dere, die Abwendung von Feuersgefahr betreffende landesgesetzliche, ortsstatuta-
rische oder polizeiliche Anordnungen sind auch die Bau-Offizianten befugt, so-
fort anordnend einzuschreiten. Sie haben jedoch von diesen Anordnungen eben-
falls dem Rechnungsamte Kenntniß zu geben, welches sich demnächst davon, daß
der Anordnung nachgekommen worden, Ueberzeugung zu verschaffen hat.
8. 21.
a) Den Anordnungen, welche auf dem Grunde vorstehender Bestimmungen
von den daselbst bezeichneten Beamten in Beziehung auf die Erfüllung
derjenigen Verpflichtungen getroffen werden, welche den Bewohnern und
Benutzern Großberzoglicher Gebände nach Maßgabe gegenwärtiger Vor-