Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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schrift oder besonderer Kontrakts-Bestimmungen obliegen, haben die Letz- 
teren sofort oder innerhalb der ihnen dazu etwa nachgelassenen Frist nach- 
zukommen. 
b) Im Unterlassungsfalle ist der Großherzogliche Ober-Baudirektor oder, 
wenn Gefahr im Verzuge, das Großherzogliche Rechnungsamt befugt, die 
Ausführung auf Kosten der Benutzer selbst bewirken zu lassen. Die Letz- 
teren sind sodann verpflichtet, die ihnen vorzulegenden Rechnungen, sobald 
sie von dem die Ausführung leitenden Beamten attestirt sind, sofort zu 
bezahlen, oder die etwa bereits gezahlten Beträge der Kasse zu ersetzen, 
woneben der Anspruch auf Ersatz alles durch die vorschriftwidrige Hand- 
lung oder Unterlassung etwa verursachten Schadens überdies vorbehalten 
bleibt. 
Glauben die Benutzer der Gebäude bei der getroffenen Anordnung sich 
nicht beruhigen zu können, so haben dieselben sofort oder doch innerhalb 
der ihnen zur Ausführung etwa gesetzten Frist Rekurs an das Großher= 
zogliche Staats-Ministerium einzuwenden und hiervon den Beamten, 
welcher die Anordnung getroffen hat, zu benachrichtigen. 
Unterlassen sie diese Benachrichtigung, oder legen sie den Rekurs erst nach 
Ablauf der ihnen zur Ausführung gesetzten Frist ein, und es ist inzwi- 
schen Anordnung zur Ausführung auf ihre Kosten ertheilt worden, so 
haben sie, im Falle der Rekurs verworfen wird, die Aufwände für die 
inzwischen erfolgte Herstellung ebenso zu bestreiten, wie in dem oben un- 
ter b gedachten Falle. 
Die Pflicht zum Ersatze der Aufwände in den unter b und d erwähnten 
Fällen ist dergestalt eine unbedingte, daß dieselben im Nichtzahlungsfalle 
sofort durch Kompensation, oder wo solche nicht thunlich, durch gericht- 
liche Hülfe beigebracht werden können, ohne daß die Einrede der man- 
gelnden Verbindlichkeit dagegen zugelassen werden soll. 
Jedoch bleibt den Betheiligten unbenommen, ihren Anspruch auf Rück- 
gabe des Gezahlten gegen die Kasse klagend zu verfolgen, wenn sie nach- 
weisen zu können glauben, daß ihnen die verlangte Herstellung auf dem 
Grunde der gegenwärtigen Vorschrift oder ihrer besonderen Kontrakts-Be- 
dingungen nicht obgelegen habe. 
Die Entscheidung über die Frage, ob ein Gebäude übermäßig bela- 
stet, ob die Aufbewahrung gewisser Dinge in demselben dem Gebäude 
schädlich, oder ob die Aufbewahrungsweise eine nachtheilige sey, ingleichen 
darüber, welche Handlungen zu unterlassen sind, weil sie dem Gebäude 
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