durch Erschütterung oder Nässe Nachtheil bringen (vgl. §. 4), oder wegen
Feuergefährlichkeit Gefahr drohen (§. 3), steht jedoch lediglich den Groß-
herzoglichen Bau-Offizianten und in höherer Instanz dem Großherzog=
lichen Ober-Baudirektor zu, und es findet eine Berufung auf den Rechts-
weg gegen diese Entscheidung so wenig Statt, als in dem KF. 10 erwähn-
ten Falle.
8. 22.
Hinsichtlich der baulichen Herstellung in den Gebäuden auf Kosten der
betreffenden Großherzoglichen Kassen wird Folgendes bestimmt:
a) Zufolge ihrer allgemeinen Verpflichtung, mit höchster Sorgfalt Schaden
b
und Nachtheil von den ihnen überlassenen Gebänden abzuwenden, liegt den
Bewohnern und Benutzern Großherzoglicher Gebäude ob, alsbeald dem
Großherzoglichen Rechnungsamte des Bezirkes Anzeige zu erstatten, wenn
sich im Interesse der Gebäude selbst solche Reparaturen oder son-
stige Herstellungen an denselben nothwendig machen, welche nach Obigem
nicht den Bewohnern und Benutzern zur Last fallen, sondern auf Kosten
der Kasse auszuführen sind.
Sollte in Folge dieser Anzeige nicht rechtzeitig das Erforderliche zur
Abstellung der Mängel angeordnet werden, die Unterlassung bis zur näch-
sten Turnus-Baurevision aber eine Vergrößerung der Nachtheile für die
Gebäude drohen, so haben die Benutzer derselben ihre Anzeige unmittel-
bar bei dem Großherzoglichen Ober-Baudirektor zu wiederholen.
Anträge auf bauliche Herstellungen dagegen, welche nicht sowohl im In-
teresse der Gebäude selbst, als im Interesse der Bewohner und
Benutzer derselben liegen und nach Maßgabe dieser Vorschrift oder be-
stehender Kontrakts-Bedingungen auf Kosten der betreffenden Staatskasse
auszuführen sind, sollen die Benutzer der Gebäude in der Regel bei der
Turnus-Baurevision stellen.
Glauben dieselben aber eine frühere Herstellung beanspruchen zu kön-
nen: so haben sie ihre Anträge dem Großherzoglichen Rechnungsamte zur
Berücksichtigung bei der nächsten Bau-Disposition schriftlich zu übergeben.
Erfolgt diese Anzeige jedoch nicht längstens bis Ende des Monats Mai,
so kann die Ausführung, auch wenn'’der Anspruch begründet wird, im
nächstfolgenden Jahre nicht beansprucht werden, da die Bauanschläge für
jedes Jahr im Sommer des vorhergehenden Jahres aufgestellt werden
müssen und die besondere Abordnung eines Bau-Offizianten zur Unter-