Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Gebäude in Vergleich mit dem Inventar sorgfältig zu überzeugen und etwaige 
Mängel gegen das Inventar, mag die Herstellung dem abgehenden Benutzer 
oder der betreffenden Staatskasse zur Last fallen, sofort bei der Uebergabe 
zur Sprache zu bringen, widrigenfalls angenommen wird, daß der Mangel 
erst während seiner Benutzungszeit entstanden sey. 
Ueber die bei der Abnahme und Uebergabe bemerkten Mängel ist von dem 
die Uebergabe leitenden Beamten ein von allen bei dem Geschäfte Betheiligten 
mit zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen, welches diese Mängel hinrei- 
chend genau beschreiben, auch hinsichtlich solcher, welche der abgehende Benutzer 
auf seine Kosten herzustellen hat, dessen Erklärung über die Anerkennung sei- 
ner Verbindlichkeit dazu und endlich die Erklärung des eintretenden Benutzers, 
daß ihm die Gebäude mit Ausnahme der hier aufgeführten Mängel inventa- 
rienmäßig übergeben worden seyen und daß er ein Exemplar gegenwärtiger Vor- 
schrift vor der Uebergabe ausgehändigt erhalten habe, enthalten soll. 
S. 26. 
Das Großherzogliche Rechnungsamt hat sodann für baldige Beseitigung 
der vorgefundenen Mängel zu sorgen, indem es nach Maßgabe dieser Vor- 
schrift oder der mit ihm bestandenen besonderen Kontrakts-Bestimmungen den 
abgehenden Benutzer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten anzuhalten, die Aus- 
führung der der betreffenden Kasse zur Last fallenden Baulichkeiten aber im 
geordneten Wege zu veranlassen hat. 
8. 27. 
Sobald dieses geschehen, ist das neue Inventar dem nunmehrigen Zu- 
stande entsprechend vom Rechnungsamte in doppelten, Guts-Jnventare aber 
in dreifachen Exemplaren aufzustellen und vom Rechnungsamte selbst zu voll- 
ziehen, oder bei Oekonomie-Pachtgütern dem Ministerial-Departement der Fi- 
nanzen zur Vollziehung vorzulegen, auch von dem eingetretenen Benutzer zum 
Zeichen der Anerkennung seiner Richtigkeit vollziehen zu lassen, sodann aber 
dem Letzteren das eine Exemplar einzuhändigen und das andere selbst zu ver- 
wahren. 
Die Benutzer sind verbunden, nach Erledigung der etwa von ihnen ge- 
stellten Erinnerungen, diese Vollziehung zu bewirken, auch, wenn es verlangt 
wird, ihre Unterschrift unter dem Exemplare des Fiskus gerichtlich anzuerken- 
nen, wofür ihnen jedoch Kosten nicht berechnet werden sollen.
	        
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