Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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den an Gemeinde-, Kirchen= und Schul-Behörden, die nicht zu den Staatsbe- 
hörden gehören, eingehenden Sendungen in Großherzoglichen Dienst sachen. 
Auch hier macht es keinen Unterschied, ob die Sendung an die Adresse der Be- 
hörde oder des Beamten gerichtet ist. 
Indem wir dieses zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerken wir zu- 
gleich, daß die Vorschrift unserer Bekanntmachungen vom 21. November 1850 
und 22. Januar 1855 wegen Frankirung der Bestellgebühren von Brief= und 
Fahrpost-Sendungen an Großherzogliche Behörden durch die Aufgeber auch 
ferner in Kraft bleibt. 
Weimar am 25. Oktober 1858. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
Dauuock der bef= Buck ruckerei in Weimar. »
	        
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