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8. 2.
Jedes zu aichende Gewichtstück muß mit der Angabe seiner Schwere be-
zeichnet seyn. Außerdem müssen die eisernen Gewichtstuͤcke mit dem Buchstaben
2 und die messingenen bis zum Viertelpfunde herab mit der Jahrzahl 1857
versehen seyn. .4
Um eine zweckmäßige Uebereinstimmung nach Material, Form und Abstu-
fung herbeizuführen, sollen, vorbehältlich der Bestimmungen im F. 4 und §F. 17,
für den Gebrauch auf gewöhnlichen Waagen nur folgende Gewichtstücke zur
Aichung zugelassen werden:
A. Aus Gußeisen.
a) In Bombenform mit eingegossenem schmiedeeisernen Griff:
1/1, ½, ¼ Centner.
b) In Cplinderform mit Knopf:
20, 10, 5, 3, 2, 1 Pfund.
B. Aus Messing.
a) In Cylinderform mit Knopf:
½, 1/ Pfund,
10, 5, 3, 2, 1 Loth.
b) In Scheibenform mit Knopf:
5, 3, 2, 1 Quent.
c) In viereckigen Blechstückchen:
5, 3, 2, I Cent.
5, 3, 2, 1 Korn.
d) So genannte Einsatzgewichte, die im K. 5 näher beschrieben find.
8. A.
Rücksichtlich des Materials wird jedoch bemerkt, daß die im F. 3 unter
aufgeführten Gewichtstücke auch aus Messing oder Bronze, desgleichen die
unter B aufgeführten aus Bronze oder Neusilber, und die kleinsten von ihnen
(Cent, Korn) aus Silber oder Platin angefertigt werden können. Auch sollen
gußeiserne Halbpfundstücke (in Cylinderform mit Knopf), wenn fie vorkommen,
von der Aichung nicht ausgeschlossen seyn. Dagegen dürfen steinerne Gewichte
und solche, die aus Zink, Zinn, Blei oder aus Legirungen dieser Metalle be-
stehen, unter allen Umständen nicht geaicht werden.
Für die Form der einzelnen Gewichtstücke sind die den Aichämtern zuge-
fertigten Normal-Gewichte jederzeit als maßgebend anzusehen.