Uegierungs Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 7. Weimar. 4. April 1838.
Ministerial-Bekanutmachungen.
II. In Ausführung des §. 9 des Gesetzes über die Einführung eines
allgemeinen Landesgewichtes vom 28. Juli 1857 (Seite 233 des Regierungs=
Blattes) wird, mit Rücksicht darauf, daß künftighin das schwerere Pfund des
neuen Landesgewichtes auch bei dem Verkaufe des Salzes Anwendung zu fin-
den hat, die Bestimmung des Gesetzes über die Salz-Regie im Großherzogthume
vom 25. Mai 1847, F. 15 letzter Absatz, wegen des bei dem Einzeluverkaufe
des Kochsalzes einzuhaltenden Preises dahin abgeändert, daß dieser Preis vom
1. Juli d. J. an niemals über Zwölf Pfennige (Einen Groschen) für das
Pfund Landesgewicht betragen darf.
Weimar am 17. März 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium
Departement des Innern. Departement der Finanzen.
von Watzdorf. G. Thon.
II. Vom 1. April d. J. an wird die zeitherige Großherzogliche Steuer-
Receptur zu Apolda in ein Steueramt verwandelt und diesem letzteren, mit
Belassung aller sonstigen, der Steuer-Receptur verliehen gewesenen Amtsbe-
fugnisse,
1) die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I. über wollene Garne
und über wollene bedruckte und unbedruckte Strumpfwaren,
2) die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II.,
3) die erweiterte Befugniß zur schließlichen Abfertigung ausländischer, auch
über 15 Pfund wiegender, mit vollständiger Deklaration, Grenzabferti-
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