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Brauenden in dem vorgedachten Landestheile vom 1. Juli d. J. an die
ihnen gesetzlich obliegende Deklaration des Bierzuges von stattfindenden Brau-
malzschrot-Einmaischungen und des Rauminhaltes der Braugefäße nach Preu-
ßischen Quarten bis auf Weiteres zu bewirken haben und daß Zuwiderhande-
lungen gegen diese Vorschrift auf dem Grunde der Bestimmung im F. 3 des
unter dem 23. April 1839 ergangenen Nachtrages zu dem Biersteuergesetze
vom 16. Februar 1836 Ordnungsstrafen von Einem bis Zehen Thalern
unterliegen.
Weimar am 19. März 1858c.
Großberzoglich Sachsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
V. Im Großherzogthume Hessen ist vom 1. Januar d. J. an
1) die Uebergangsabgabe von dem aus anderen Zollvereinsstaaten dahin
eingehenden Branntweine von 6 Fl. 8 Kr. für die hessische Ohm bei
einer Alkohol-Stärke von 50 %% nach Tralles auf 9 Fl. und ebenso
die Steuervergütung für ausgeführten Branntwein von 4 Fl. auf 6 Fl.
für die Ohm zu 50 % Alkohol, ferner
2) die Uebergangsabgabe für das dorthin übergeführte Bier von 1 Fl. 20
Xr. für die hessische Ohm auf 1 Fl. 40 Kr., ingleichen die Steuerver-
gütung für ausgeführtes Bier von 52 Kr. auf 1 Fl. 5 Kr. von der
Ohm
erhöhet worden.
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 18. August 1854 (Seite
297 des Regierungs-Blattes) wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar am 22. März 1858.
Großberzoglich Sachsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
VI. Se. Königliche Hoheit, der Grozherzeg. haben nach Maßgabe des
Gesetzes über die Wahl der Landtagsabgeordneten im Großherzogthume vom
6. April 1852 die Wahl der sämmtlichen Abgeordneten für den nächsten fünf-
zehnten ordentlichen Landtag im Laufe des Monats Juli d. J. anzuordnen
gnädigst geruht. Das unterzeichnete, mit der allgemeinen Leitung des Wahl-
geschäfts nach §. 11 des angezogenen Gesetzes betraute Staats-Ministerium
bringt diese höchste Entschließung mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen