Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Kenntniß, daß die zur Vorbereitung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen naͤ- 
heren Anordnungen mit Einschluß der Wahlmännerwahlen von den Bejzirks— 
Direktoren für den Umfang ihrer Bezirke, gemäß der ihnen zugehenden Anwei- 
sungen, werden getroffen werden. 
Schon jetzt findet sich aber das unterzeichnete Staats-Ministerium zu fol- 
genden allgemeinen Anordnungen veranlaßt: 
I. 
II. 
III. 
Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommissionen 
haben innerhalb vierzehen Tagen vom Tage dieser Bekanntmachung an 
1) nach F. 40 des angezogenen Gesetzes die Zusammenstellung der Na- 
men derjenigen, welche aus inländischem Grundbesitze ein Einkommen 
von wenigstens eintausend Thalern versteuern, auf dem Grunde der 
Steuerrollen zu fertigen, sowie 
2) nach F. 48 des angezogenen Gesetzes ortsweise die Vornamen und 
Zunamen derjenigen männlichen Staatsangehörigen zusammengustel- 
len, welche in den in ihren Händen befindlichen Steuerrollen I. und 
II. Theiles zusammengenommen mit einem Jahreseinkommen aus 
anderen Quellen, als dem Grundbesitze, im Betrage von wenigstens 
eintausend Thalern eingezeichnet stehen, sodann aber beiderlei Zusam- 
menstellungen alsbald an den zuständigen Bezirks-Direktor einzu- 
senden. 
In jedem Gemeindebezirke ist von dem Gemeindevorstande zunächst die 
Liste der zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst berech- 
tigten volljährigen männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürger- 
recht in einer Gemeinde des Großherzogthumes besitzen und denen die in 
den §.. 7, 51 und 55 des angezogenen Gesetzes vorgeschriebenen Wahl- 
erfordernisse nicht abgehen, sofort aufzustellen und an einem böffentlich 
bekannt zu machenden Orte zur Einsicht für jeden Ortseinwohner aufzu- 
legen; hierauf aber ist die Bekanntmachung des durch den Bezirks-Di- 
rektor nach §. 58 des angezogenen Gesetzes anzusetzenden Wahltages, 
bezüglich die Verfügung wegen Bildung der Urwahlbezirke zu gewär- 
tigen. 
Wegen Ernennung der nach dem Gesetze erforderlichen Wahl-Kommissare 
wird weitere Bestimmung erfolgen. 
Weimar am 25. März 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar. 
 
	        
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