Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifsenach. 
Nummer 9. Weimar. 13. Mai 1858. 
  
  
Ministerial-Bekanutmachungen. 
I. Nachdem zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels- 
Vereines und der Königlich Großbritannischen Regierung in Betreff der Han- 
delsverhältnisse zu den vereinigten Staaten der Jonischen Inseln unter dem 
11. November vorigen Jahres eine Uebereinkunft getroffen worden, auch die 
in derselben gedachte Einwilligung der Regierung der Jonischen Juseln erfolgt 
ist: so wird diese Uebereinkunft in ihrem deutschen Terte zur Nachricht und 
Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 6. Mai 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Erklärung. 
Die Preußische Regierung sowohl für Sich und in Vertretung der Ihrem 
Zoll= und Steuer-Systeme angeschlossenen souverainen Länder und Landestheile, 
nämlich Luremburgs, Anhalt-Dessau-Cöthens, Anhalt -Bernburgs, Waldecks 
und Pyrmonts, Lippes und Meisenheims, als auch im Namen der übrigen 
Staaten des Zollvereines, nämlich Bayerns, Sachsens, Hannovers (einschließlich 
des Fürstenthumes Schaumburg-Lippe), Württembergs, Badens, des Kurfür- 
stenthumes Hessen, des Großherzogthumes Hessen (einschließlich des Amtes Hom- 
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