Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifsenach.
Nummer 9. Weimar. 13. Mai 1858.
Ministerial-Bekanutmachungen.
I. Nachdem zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels-
Vereines und der Königlich Großbritannischen Regierung in Betreff der Han-
delsverhältnisse zu den vereinigten Staaten der Jonischen Inseln unter dem
11. November vorigen Jahres eine Uebereinkunft getroffen worden, auch die
in derselben gedachte Einwilligung der Regierung der Jonischen Juseln erfolgt
ist: so wird diese Uebereinkunft in ihrem deutschen Terte zur Nachricht und
Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 6. Mai 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Erklärung.
Die Preußische Regierung sowohl für Sich und in Vertretung der Ihrem
Zoll= und Steuer-Systeme angeschlossenen souverainen Länder und Landestheile,
nämlich Luremburgs, Anhalt-Dessau-Cöthens, Anhalt -Bernburgs, Waldecks
und Pyrmonts, Lippes und Meisenheims, als auch im Namen der übrigen
Staaten des Zollvereines, nämlich Bayerns, Sachsens, Hannovers (einschließlich
des Fürstenthumes Schaumburg-Lippe), Württembergs, Badens, des Kurfür-
stenthumes Hessen, des Großherzogthumes Hessen (einschließlich des Amtes Hom-
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