Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

55 
dem Großherzoglichen Steuer-Kommissar Bin der zu Ilmenau übertragen wor- 
den ist: so wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 17. April 1858. 
Großherzoglich Sachsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
IIII. Es wird hiermit unter Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachung 
vom 8. September 1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes) zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß von der Königlich Preußischen Regierung bei dem 
Haupt-Zollamte zu Saarbrücken eine Packhofs-Niederlage errichtet wor- 
den ist. 
Weimar am 20. April 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Von der Königlich Bayerschen Regierung ist beschlossen worden, 
dem Neben-Zollamte 1 Kiefersfelden im Haupt-Zollamtsbezirke Rosenheim 
vom 1. Mai d. J. an die unbeschränkte Kompetenz zum Begleitscheinwechsel 
mit allen hierzu befugten vereinsländischen Zollämtern zu ertheilen. 
Mit Bezug auf die Ministerial-Vekanntmachung vom 8. September 1854 
(Seite 333 des Regierungs-Blattes) wird dieses hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar am 21. April 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
V. Es ist zeither der Fall vorgekommen, daß von Seiten einzelner Ge- 
meinden die nach §. 2.b. der höchsten Verordnung über die Erhebung der 
direkten Steuern und der Landes-Brandversicherungsbeiträge vom 2. Juni 
1854 ihnen zustehende Berechtigung zur Wahl des Orts-Steuereinnehmers da- 
zu hat benutzt werden wollen, um dem letzteren zum Vortheil der Gemeinde 
oder der Mitglieder derselben gewisse lästige Bedingungen auszuerlegen. 
Indem daher die Großherzoglichen Rechnungsämter darauf aufmerksam ge- 
macht werden, daß dieses Verfahren nicht allein durchaus unzulässig, sondern 
auch, wie durch ein Erkenntniß des Großherzoglichen Appellations-Gerichtes zu 
Eisenach ausgesprochen worden, kriminell strafbar ist, erhalten dieselben zugleich 
die Anweisung, die etwa ferner vorkommenden Fälle der vorgedachten Art, so-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.