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dem Großherzoglichen Steuer-Kommissar Bin der zu Ilmenau übertragen wor-
den ist: so wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 17. April 1858.
Großherzoglich Sachsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
IIII. Es wird hiermit unter Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachung
vom 8. September 1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes) zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß von der Königlich Preußischen Regierung bei dem
Haupt-Zollamte zu Saarbrücken eine Packhofs-Niederlage errichtet wor-
den ist.
Weimar am 20. April 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Von der Königlich Bayerschen Regierung ist beschlossen worden,
dem Neben-Zollamte 1 Kiefersfelden im Haupt-Zollamtsbezirke Rosenheim
vom 1. Mai d. J. an die unbeschränkte Kompetenz zum Begleitscheinwechsel
mit allen hierzu befugten vereinsländischen Zollämtern zu ertheilen.
Mit Bezug auf die Ministerial-Vekanntmachung vom 8. September 1854
(Seite 333 des Regierungs-Blattes) wird dieses hiermit zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht.
Weimar am 21. April 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
V. Es ist zeither der Fall vorgekommen, daß von Seiten einzelner Ge-
meinden die nach §. 2.b. der höchsten Verordnung über die Erhebung der
direkten Steuern und der Landes-Brandversicherungsbeiträge vom 2. Juni
1854 ihnen zustehende Berechtigung zur Wahl des Orts-Steuereinnehmers da-
zu hat benutzt werden wollen, um dem letzteren zum Vortheil der Gemeinde
oder der Mitglieder derselben gewisse lästige Bedingungen auszuerlegen.
Indem daher die Großherzoglichen Rechnungsämter darauf aufmerksam ge-
macht werden, daß dieses Verfahren nicht allein durchaus unzulässig, sondern
auch, wie durch ein Erkenntniß des Großherzoglichen Appellations-Gerichtes zu
Eisenach ausgesprochen worden, kriminell strafbar ist, erhalten dieselben zugleich
die Anweisung, die etwa ferner vorkommenden Fälle der vorgedachten Art, so-