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8. 3.
Wer mit Schießpulver handelt, darf in seinem Kaufladen höchstens einen
Vorrath von zwei Pfund und außerdem in seinem Hause höchstens einen Vor-
rath von zehen Pfund halten. Der zuletzt gedachte Vorrath muß in einem ab-
gesonderten, mit keinem Rauchfange in Verbindung stehenden und beständig
unter Verschluß zu haltenden Lokal, welches sich im Bodenraume befindet, auf-
bewahrt werden. Die Aufbewahrung selbst muß in festen, vollkommen dichten
hölzernen, stets mit einem Deckel versehenen Gefäßen geschehen und es ist bei
dem Verkehr jedes Verstreuen sorgfältig zu vermeiden.
Größere Mengen sind außerhalb der Ortschaften in einem Raume, von
dessen Sicherheit der Bezirks-Direktor, bezüglich die betreffende Militär-Behörde,
soweit dieselbe nach den bestehenden Vorschriften dabei konkurrirt, sich überzeugt
hat, mit Genehmigung der Orts-Polizeibehörde aufzubewahren. Die Schlüssel
zu diesem Raume bleiben in den Händen der letztern und diese ist für gehörige
Vorsicht bei der Niederlegung und Herausnahme des Pulvers verantwortlich.
Bei dem Betreten eines Pulver-Magazins muß Jedermann seine gewöhnliche
Fußbekleidung ablegen oder Filzschuhe über dieselbe anlegen.
8. A.
Privat-Personen dürfen ohne besondere polizeiliche Erlaubniß im Hause
nicht mehr, als höchstens zwei Pfund Pulver halten, welche in dichten, festen,
unter Verschluß befindlichen Behältnissen, entfernt von Feuer und vor unbefug-
tem Zugange gesichert, aufzubewahren sind. In der auf vorgängigem Nach-
weis des Bedürfnisses von dem Bezirks-Direktor zu ertheilenden polizeilichen
Erlaubniß zur Aufbewahrung größerer Pulvervorräthe ist das ausnahmsweise
gestattete höhere Gewichts-Quantum nebst den dabei für erforderlich erachteten
besonderen Anordnungen anzugeben, zu deren genauer Befolgung der Konzessio-
nirte verpflichtet ist.
MWas im Uebrigen die Aufbewahrung von Salpeter und sonst leicht feuer-
fangenden Gegenständen betrifft, so behält es bei den dießfallsigen besonderen
Vorschriften im §. 14 des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbrünste vom
29. April 1829 sein Bewenden.
Trausport von Schießpulver.
Allgemeine Vorschriften.
8. B.
Bei der Verpackung und Verladung von Schießpulver ist die groͤßte Vor-
sicht anzuwenden. Namentlich dürfen die Tonnen, welche Pulver enthalten,