Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Die Versendung von Pulver durch die Post oder mittelst der Eisenbahn 
ist verboten. 
S 10. 
Pulverwagen müssen wenigstens 150 Schritte von einander entfernt blei- 
ben. Besteht der Transport jedoch nur aus Wagen, von welchen jeder nicht 
über zwölf Zentner geladen hat, so ist es zur besseren Uebersicht des Trans- 
portes gestattet, Gruppen von zwei bis drei Wagen zu bilden, in welchen die 
einzelnen Wagen nur zehen bis funfzehen Schritte Abstand halten; die Gruppen 
müssen jedoch 150 Schritte von einander entfernt bleiben. 
Es darf mit Pulverladungen nur im Schritte gefahren werden. 
Die Wagen mussen, besonders bei hölzernen Achsen, jeden Tag ge- 
schmiert werden, und ist sorgfältig darauf zu sehen, daß die Achsen auch gut 
in der Schmiere gehen. Der Gebrauch eiserner Hemmschuhe bei dergleichen 
Wagen, sowie das Hemmen der Räder durch Ketten ist untersagt und nur 
der Gebrauch hölzerner Hemmschuhe zulässig. Sollte die Ladung auf dem Trans- 
porte lose geworden seyn, oder das Pulver streuen, so ist nicht weiter zu fah- 
ren, bevor diesen Uebelständen abgeholfen worden ist. Das Fahren darf nicht 
im Dunkeln, sondern nur bei Tage Statt finden. 
S. 11. 
Steigt während des Fahrens ein Gewitter auf, so muß der Transport 
dasselbe wo möglich in einer ganz freien Gegend, von bewohnten Gebäuden 
wenigstens 150 Schritte entfernt, abwarten und halten bleiben. Mehre Pul- 
verwagen, auch die zu Gruppen gehörigen, müssen während des Gewitters in 
der Entfernung von 150 Schritten von einander bleiben. 
Unter keinen Umständen darf der Transport unter solchen Verhältnissen in 
einen Wald oder in einen bewohnten Ort einfahren und muß überhaupt die 
Nähe solcher hervorragender Gegenstände vermeiden, welche leicht vom Blitze 
getroffen werden können. 
Befindet sich der Transport während des Zusammenziehens eines Gewit- 
ters bereits in einem Walde, so ist die Fahrt so lange ruhig fortzusetzen, bis 
sich ein freier Platz zum Anhalten vorfindet. 
12. 
Jeder, einem Pulverwagen begegnende oder denuselben einholende Reiter 
oder Wagen muß in einer Entfernung von zehen Schritten von dem nächsten 
Pulverwagen in den Schritt fallen und darin so lange verbleiben, bis er aus- 
weichend den Pulverwagen passirt hat und wieder zehen Schritte von demselben
	        
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