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Derartigen Wagen können die Posten im Trabe vorbeifahren, wobei sie
denselben zur Hälfte ausweichen müssen.
8. 14.
Weder der Fuhrmann eines Pulverwagens, noch die außerdem dazu ge-
hörigen Leute dürfen während des Transportes Taback rauchen. Eben so hat
sich ein Jeder, welcher einem Pulver-Transporte begegnet, innerhalb einer
Entfernung von zwanzig Schritten des Rauchens und Feuermachens zu ent-
halten.
8. 15.
Kommt ein Transport von Pulver an Städte oder Dorfer, so ist min-
destens 300 Schritte von den ersten Häusern Halt zu machen, der Polizei-
Behörde die Ankunft zu melden und von derselben die Bestimmung darüber
einzuholen, ob durch den bewohnten Ort oder um denselben gefahren und
was sonst für Vorsichtsmaßregeln beobachtet werden sollen. Diesen Bestimmun-
gen hat der Führer des Transportes pünktlich nachzukommen.
Ist es irgend möglich, so darf der Transport nicht durch, sondern muß
um den bewohnten Ort fahren.
Bei dem Durchfahren eines Pulver-Transportes durch einen Ort ist auf
Anordnung der Polizei-Behörde in den Straßen, durch welche der Transport
geht, die Passage ganz frei zu halten; ebenso müssen offene Feuerungen, von
denen durch den Luftzug Funken fortgeführt werden können, innerhalb eines
Rayons von 400 Schritten vom Wege ab auf Verlangen des Transport-Füh-
rers oder auf Anordnung der Polizei-Behörde völlig abgeschlossen und, wenn
dieses nicht angeht, so weit als thunlich ausgelöscht werden, vorausgesetzt, daß
das Gewicht des zu versendenden Pulvers mehr als einen Zentner beträgt.
Sollten Hindernisse aufstoßen, die einen längeren Aufenthalt nothwendig
machen, so dürfen die mit Pulver beladenen Wagen in dem Orte nicht hal-
ten bleiben, sondern müssen wieder umkehren und die Wegräumung des Hin-
dernisses außerhalb abwarten.
5. 16.
Nähert sich der Pulver-Transport einer Eisenbahnlinie, welche er über-
schreiten muß, so muß derselbe 400 Schritte vor dem Eisenbahnwege Halt
machen und der Führer des Transportes bei dem nächsten Eisenbahn-Beamten
oder Bahnwärter genaue Erkundigung einziehen, um beurtheilen zu können,
ob die Bahn sogleich ohne Gefahr passirt werden kann oder das Vorbeifahren
des nächsten Zuges zu erwarten ist.