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gegnenden Personen zur Beseitigung brennender Tabackspfeifen und Cigarren,
sowie sonst zur Vorsicht aufzufordern hat.
Allgemeine Schlußbestimmungen.
8. 20.
Die mißbräuchliche Anwendung der im K. 8 vorgeschriebenen Flaggen auf
solchen Fuhrwerken, welche nicht Pulver geladen haben, ist verboten.
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Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften unterliegen, soweit
sie nicht unter die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuches fallen und
mit einer höheren Strafe zu belegen sind, einer Geldstrafe bis zu funfzig Tha-
lern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe.
Dieselbe Strafe trifft namentlich auch diejenigen, welche der an sie er-
gehenden Aufforderung (S.S. 15, 16) wegen der offenen Feuerungen nicht
Folge leisten, sowie die Befrachter und Spediteure, welche die, die Aufbewah=
rung, Verpackung und Einleitung des Transportes betreffenden Vorschriften un-
befolgt lassen.
s. 22.
Alle Gewerbetreibende, welche sich mit dem Verkaufe oder der Versendung
von Schießpulver befassen, sind gehalten, der Polizei-Behörde ihres Wohnortes
jederzeit diejenigen Bücher vorzulegen, aus denen sich der betreffende Handels-
verkehr bezZüglich die Versendung entnehmen läßt.
#5 23.
Für die unter militärischer Leitung und Aufsicht erfolgenden Pulver= und
Munitions-Transporte bleibt die Ertheilung besonderer Instruktionen vorbe-
halten.
3. 24.
Die Polizei-Behörden des Großherzogthumes und die Gendarmerie haben
die genaue Befolgung der gegenwärtigen Vorschriften zu überwachen und Zu-
widerhandelnde nach Maßgabe der bezüglich des Strafverfahrens sonst geltenden
Bestimmungen ungesänmt zur Anzeige und Bestrafung zu bringen.
Weimar am 1. Mai 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.