Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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gegnenden Personen zur Beseitigung brennender Tabackspfeifen und Cigarren, 
sowie sonst zur Vorsicht aufzufordern hat. 
Allgemeine Schlußbestimmungen. 
8. 20. 
Die mißbräuchliche Anwendung der im K. 8 vorgeschriebenen Flaggen auf 
solchen Fuhrwerken, welche nicht Pulver geladen haben, ist verboten. 
□— 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften unterliegen, soweit 
sie nicht unter die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuches fallen und 
mit einer höheren Strafe zu belegen sind, einer Geldstrafe bis zu funfzig Tha- 
lern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe. 
Dieselbe Strafe trifft namentlich auch diejenigen, welche der an sie er- 
gehenden Aufforderung (S.S. 15, 16) wegen der offenen Feuerungen nicht 
Folge leisten, sowie die Befrachter und Spediteure, welche die, die Aufbewah= 
rung, Verpackung und Einleitung des Transportes betreffenden Vorschriften un- 
befolgt lassen. 
s. 22. 
Alle Gewerbetreibende, welche sich mit dem Verkaufe oder der Versendung 
von Schießpulver befassen, sind gehalten, der Polizei-Behörde ihres Wohnortes 
jederzeit diejenigen Bücher vorzulegen, aus denen sich der betreffende Handels- 
verkehr bezZüglich die Versendung entnehmen läßt. 
#5 23. 
Für die unter militärischer Leitung und Aufsicht erfolgenden Pulver= und 
Munitions-Transporte bleibt die Ertheilung besonderer Instruktionen vorbe- 
halten. 
3. 24. 
Die Polizei-Behörden des Großherzogthumes und die Gendarmerie haben 
die genaue Befolgung der gegenwärtigen Vorschriften zu überwachen und Zu- 
widerhandelnde nach Maßgabe der bezüglich des Strafverfahrens sonst geltenden 
Bestimmungen ungesänmt zur Anzeige und Bestrafung zu bringen. 
Weimar am 1. Mai 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.
	        
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