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Ministerial-Bekanutmachungen.
I. In Bezug auf die unter' m heutigen Tage erlassene Verordnung über
die Bereitung, den Verkauf, die Aufbewahrung und den Transport von Schieß-
pulver wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselbe mit den
in dem Königreiche Preußen neuerdings erlassenen Bestimmungen über den näm-
lichen Gegenstand im Wesentlichen übereinstimmt und bezüglich insoweit die in
den benachbarten Königlich Preußischen Landestheilen früher geltenden, in der
Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen Landes-Direktion vom 10.
Februar 1846 (Beilage zur Weimarischen Zeitung v. J. 1846 Seite 51) zur
öffentlichen Kenntniß gebrachten Vorschriften abgeändert worden sind.
Weimar am 1. Mai 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
II. Da die Führung des Katasters von Rothenhof der Großherzog-
lichen Bezirks-Katasterführung zu Eisenach, ingleichen die des Katasters von
Probsteizella der Bezirks-Katasterführung zu Creuzburg übertragen wor-
den ist: so wird solches mit Rückbeziehung auf die Bekanntmachungen vom
8. Juni und vom 22. Juni 1855 (Regierungs-Blatt Seite 103 und 116),
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 28. April 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
III. Die Großherzoglichen Orts-Steuereinnehmer werden hiermit darauf
aufmerksam gemacht, daß diejenigen von ihnen, welche zur Anlegung neuer,
der Vorschrift im §. 20 Ziffer 1 der höchsten Verordnung über die Erhebung
der direfkten Steuern und der Landes-Brandversicherungsbeiträge vom 2. Juni
1854 entsprechenden Grundsteuer-Heberegister gedruckter Netze bedürfen, sich
zur Erlangung derselben an die ihnen vorgesetzten Großherzoglichen Rechnungs-
ämter zu wenden haben.
Hiernächst erhalten auch die Letzteren die Anweisung, in den vorbezeich-
neten Fällen durch diesfallsige Anzeige bei der Schreib-Materialien-Verwaltung
des unterzeichneten Ministerial-Departements die Abgabe und Uebersendung der