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Quittung über 1000 Thaler“, gilt als Werths-Deklaration des Inhaltes, so-
wohl für die Porto-Erhebung als auch hinsichtlich des in Verlustfällen von der
Postkasse zu leistenden Ersatzes.
Demgemäß wird die im Schlußsatze des §. 64 der Postordnung vom 26.
November 1819 enthaltene Bestimmung, nach welcher die bloße Aufschrift „in-
liegend ein Dokument über 1000 Thaler“ nur für eine allgemeine Angabe
des Inhaltes, nicht für eine Angabe des Werthes selbst betrachtet werden soll,
hierdurch für die Zukunft aufgehoben.
8. 2.
(Zu K. 56 Ziffer 3 der Postordnung und §F.S. 11, 12 der Bestimmun-
gen über die äußere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen —
Regierungs-Blatt v. J. 1856 S. 110 und 111 —).
Zündhütchen können zum Transporte durch die Post angenommen werden,
wenn dieselben in Kistchen fest und gut von außen und innen verpackt und als
solche sowohl auf der Adresse als auch auf der Sendung selbst deklarirt sind.
Wenn der Aufgeber diese Bedingungen nicht eingehalten hat, so haftet er
für den aus allenfallsiger Explosion entstehenden Schaden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Januar 1858.
1 Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gesetz,
die nähere Bestimmung einiger postali-
schen Vorschriften betreffend.