71
Bekanutmachung.
Durch die vom 7. Januar bis 26. Februar 1857 zu München abgehal-
tene dritte Konferenz des deutschen Postvereins ist nach Maßgabe des Art. 75
des revidirten Postvereins-Vertrages vom 5. Dezember 1851 (S. 173 ff. des
Regierungs-Blattes vom Jahre 1852) ein zweiter Nachtrag zu diesem Ver-
trage verabredet worden.
Nachdem sämmtliche bei dem Postvereine betheiligte Regierungen sich da-
mit einverstanden erklärt haben, daß dieser unter dem 26. Februar 1857 un-
terzeichnete Nachtragvertrag mit dem 1. Juli dieses Jahres zur Ausführung
kommt: so bringen wir denselben nebst dessen Anlage nachstehend unter A und
B auf höchsten Befehl behufs der Darnachachtung zur öffentlichen Kenntniß.
Weimar am 27. Mai 1858.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
A.
BZweiter Nachtrag
zu dem
revüdirten Postvereins-Vertrage
vom 5. Dezember 185 1.
Auf der dritten deutschen Post-Konferenz sind die unterzeichneten Bevoll-
mächtigten, unter Vorbehalt der Ratification, über folgenden Nachtrag zu dem
revidirten Postvereins-Vertrage vom 5. Dezember 1851 übereingekommen:
Faphrpo at.
Artikel 1.
Porto-Berechnung.
Das Porto für alle im Vereinsverkehre vorkommenden Fahrpostsendungen
wird nach der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs= und Bestimmungs-
Ort, ohne Rücksicht auf die Gebietsgrenzen und auf die Spedition, in einer
Summe berechnet.
15