Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Bekanutmachung. 
Durch die vom 7. Januar bis 26. Februar 1857 zu München abgehal- 
tene dritte Konferenz des deutschen Postvereins ist nach Maßgabe des Art. 75 
des revidirten Postvereins-Vertrages vom 5. Dezember 1851 (S. 173 ff. des 
Regierungs-Blattes vom Jahre 1852) ein zweiter Nachtrag zu diesem Ver- 
trage verabredet worden. 
Nachdem sämmtliche bei dem Postvereine betheiligte Regierungen sich da- 
mit einverstanden erklärt haben, daß dieser unter dem 26. Februar 1857 un- 
terzeichnete Nachtragvertrag mit dem 1. Juli dieses Jahres zur Ausführung 
kommt: so bringen wir denselben nebst dessen Anlage nachstehend unter A und 
B auf höchsten Befehl behufs der Darnachachtung zur öffentlichen Kenntniß. 
Weimar am 27. Mai 1858. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
A. 
BZweiter Nachtrag 
zu dem 
revüdirten Postvereins-Vertrage 
vom 5. Dezember 185 1. 
Auf der dritten deutschen Post-Konferenz sind die unterzeichneten Bevoll- 
mächtigten, unter Vorbehalt der Ratification, über folgenden Nachtrag zu dem 
revidirten Postvereins-Vertrage vom 5. Dezember 1851 übereingekommen: 
Faphrpo at. 
Artikel 1. 
Porto-Berechnung. 
Das Porto für alle im Vereinsverkehre vorkommenden Fahrpostsendungen 
wird nach der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs= und Bestimmungs- 
Ort, ohne Rücksicht auf die Gebietsgrenzen und auf die Spedition, in einer 
Summe berechnet. 
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