Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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diejenigen Strecken eines fremden Bezirkes, welche ihr bisher schon zu- 
gerechnet wurden, bezieht, wogegen sie, nach wie vor, an die betreffende 
andere Verwaltung die bisherige Vergütung zu zahlen hat. 
Glaubt eine Vereinsverwaltung, abweichend von den vorstehenden Be- 
stimmungen, an eine andere Verwaltung für die Durchführung von Ver- 
einssendungen höhere Anforderungen stellen zu können, so bleibt 
die Verständigung hierüber den betheiligten Verwaltungen überlassen, ohne 
daß dadurch ein Einfluß auf eine veränderte Procent-Berechnung ge- 
übt wird. 
Neue Transit-Strecken, welche bis zum Ablaufe des Jahres 1860 zur 
Benutzung gelangen, werden nur dann in Berechnung gezogen, wenn 
an einem Punkte derselben die Annahme oder Abgabe von Postgegen- 
ständen Statt findet. 
Die Berechnung erfolgt alsdann bei der jeweiligen Procentsatz-Ermit- 
telung in der Weise, daß für Transit-Strecken bis zu einer Länge von 
zwei Meilen einschließlich die Hälfte des ersten Progressions-Satzes 
resp. des Minimal= oder Werth-Portosatzes, und für Transit-Strecken 
von mehr als zwei Meilen das volle Porto in Ansatz zu kommen 
hat, insofern nicht besondere Vertragsverhältnisse eine solche Berechnung 
beschränken oder ausschließen. 
Werden die Transport-Strecken eines Postbezirkes durch zwi- 
schenliegendes fremdes Vereinsgebiet unterbrochen, so hat 
bei der Tarirung behufs der Procentsatz-Ermittelung eine Zusammen- 
rechnung der einzelnen solchergestalt unterbrochenen Transport-Strecken 
Statt zu finden, insofern nicht das zwischenliegende Gebiet in Absicht 
auf den Transit dem Gebiete zugerechnet wird, dem die getrennten 
Transport-Strecken angehören. 
Der interne Transit d. h. die Beförderung von internen Sendungen 
zwischen verschiedenen Theilen eines und desselben Postbezirkes im Tran- 
sit durch fremdes zwischenliegendes Vereinsgebiet wird durch die Fest- 
setzungen des Vereins-Fahrpostwesens in keiner Weise berührt, vielmehr 
bleiben die betreffenden Verträge, so weit sie sich auf den internen Tranfit 
erstrecken, unverändert in Kraft. 
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