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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhapn, Neustadt und Tautenburg
rc. ꝛc.
Da Zweifel entstanden sind, in welcher Ausdehnung nach einem Brandunglücke
auf Grund des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbrünste vom 29. April 1829
die Verpflichtung zur Abtretung von Grund und Boden Behufs der Ausführung
eines, zum Wiederaufbau abgebrannter Gebände festgestellten Bauplanes bestehe: so
verordnen Wir unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den 8.8. 8 und 9 des
eben erwähnten Gesetzes und mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen
Landtages Kraft dieser authentischen Interpretation:
Erfordert es nach dem Ermessen der zuständigen Behörden der Bauplan,
so ist jeder Eigenthümer eines Grundstückes verbunden, seine Besitzung ganz
oder theilweis gegen volle und, da nöthig, durch verpflichtete Werthschätzer
zu ermittelnde Entschädigung an die Gemeinde zu überlassen.
Urkundlich haben Wir diese authentische In terpretation höchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 13. Mai 1859.
Carl Alegander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Eine authentische Interpretation des
Gesetzes vom 29. April 1829 zur
Sicherung gegen Feuersbrünste.