Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhapn, Neustadt und Tautenburg 
rc. ꝛc. 
Da Zweifel entstanden sind, in welcher Ausdehnung nach einem Brandunglücke 
auf Grund des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbrünste vom 29. April 1829 
die Verpflichtung zur Abtretung von Grund und Boden Behufs der Ausführung 
eines, zum Wiederaufbau abgebrannter Gebände festgestellten Bauplanes bestehe: so 
verordnen Wir unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den 8.8. 8 und 9 des 
eben erwähnten Gesetzes und mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen 
Landtages Kraft dieser authentischen Interpretation: 
Erfordert es nach dem Ermessen der zuständigen Behörden der Bauplan, 
so ist jeder Eigenthümer eines Grundstückes verbunden, seine Besitzung ganz 
oder theilweis gegen volle und, da nöthig, durch verpflichtete Werthschätzer 
zu ermittelnde Entschädigung an die Gemeinde zu überlassen. 
Urkundlich haben Wir diese authentische In terpretation höchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 13. Mai 1859. 
Carl Alegander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Eine authentische Interpretation des 
Gesetzes vom 29. April 1829 zur 
Sicherung gegen Feuersbrünste.
	        
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