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Ministerial- Bekanntmachungen.
I. Dem Neben-Zollamte 1 zu Artlenburg ist von Seiten der Königlich
Hannoverschen Staatsregierung die Befugniß zur Ausgangsbehandlung der zum
Transit mittelst der Posten nach Mecklenburg abzufertigenden Waaren, sowie die
Ermächtigung zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I über alle nach
und von Lauenburg, Mecklenburg und Lübeck gehenden Waaren beigelegt worden,
was unter Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854
(Seite 333 des Regierungs-Blattes) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 10. Mai 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
II. Es sind in letzter Zeit hier und da unter denjenigen Beträgen, von wel-
chen die Sporteln-Einnehmer der Unterbehörden bei der Beibringung der Kosten für
Oberbehörden Kollektur-Gebühren beziehen, auch Separat-Gebühren mit eingerech-
net worden; nach §. 163 Nr. 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 1853 sollen aber
den Sporteln-Einnehmern der Unterbehörden Kollektur-Gebühren nur von denjenigen
für eine Oberbehörde beigebrachten Kostenbeträgen, von welchen überhaupt gesetzlich
Kollektur-Gebühren bestimmt sind, vergütet werden und nach §. 167 desselben
Gesetzes ist dieser Bezug auf Sporteln und darunter begriffene Verläge beschränkt.
Die Sporteln = Einnehmer der Großherzoglichen Ober= und Unter-Behörden
werden daher hierauf besonders aufmerksam gemacht, mit der Anweisung, dafür zu
sorgen, daß von jetzt an nur von eigentlichen Sporteln, einschlüssig der unter den
Sporteln mit liquidirten Verläge, nicht aber auch von Separat-Gebühren, Kollek-
tur--Gebühren in ven genaunten Fällen liquidirt bezüglich attestirt werden.
Weimar am 25. Mai 1859.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar.