Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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sion einen erheblichen Nachtheil erleiden, so steht es ihm frei, den Pacht noch vor 
Beendigung der Pachtzeit und zwar dergestalt aufzukündigen, daß er alsdann zu 
Ende des nächsten, nach Konfirmation des Rezesses anfangenden Pachtjahres, gegen 
gehörige Pachtrückgabe aus dem Pachte treten kann. 
s. 33. 
Vorschreiten mit dem Juss, I gsgeschäfte. 
Die Spezial-Kommission hat auf Grundlage der aus den öffentlichen Katas- 
tern hervorgehenden Nachweisungen über das Eigenthum der zusammenzulegenden 
Grundstücke mit dem Zusammenlegungsgeschäfte vorzuschreiten, ohne auf den Ein- 
gang der im §. 182 des Gesetzes vom 18. Mai 1848 gedachten Legitimations- 
Zeugnisse der Unterpfandsbehörden zu warten. 
Die Vorlegung der Ergebnisse der Vermessung und Bonitirung zur Erklärung 
der Betheiligten (§. 12 Absatz 6) und die weitere Fortsetzung des Verfahrens darf 
jedoch erst nach dem Eingange und auf Grundlage der in dem erwähnten §. 182 
vorgeschriebenen Legitimations= Zeugnisse erfolgen. 
#. 33. 
Anordnungen wegen Bewirthschaftung der zusammenzulegenden Grundstücke. 
Die Spezial-Kommission hat wegen angemessener Bewirthschaftung der bei 
einer bevorstehenden Zusammenlegung in Betracht kommenden Grundstücke für die 
Dauer der diesfallsigen Verhandlungen das Nöthige für den Fall festzusetzen, daß 
eine Verschlechterung der Grundstücke zu befürchten ist. 
8. 36. 
Flurgrenzraine. 
Bei Zusammenlegung einer Flur ist die Einziehung von Flurgrenzrainen 
ausnahmsweise gestattet, wenn dieselbe von den betheiligten Grenzgemeinden auf 
dem Grunde verfassungsmäßig gefaßter Gemeindebeschlüsse beantragt und von dem 
betreffenden Bezirks-Direktor und der General-Kommission genehmigt wird; doch 
sind in jedem Falle mindestens drei Dezimal-Fuß breite und fünf Dezimal-Fuß 
lange Rasenstrecken, in deren Mitte die Flurgrenzsteine zu stehen kommen, an sol- 
chen Stellen liegen zu lassen, wo sich Flurgrenzsteine bereits befinden oder wo 
deren Setzung für nöthig erachtet wird. 
Die Wiederherstellung solcher zeither schon eingezogener Grenzraine darf unter- 
bleiben, wenn die dabei betheiligten Gemeinden dieselbe nicht beantragen und die 
Flurgrenzsteine in der vorerwähnten Weise gesichert werden.
	        
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