Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

14  Gutsherrliche  Haftung  für  Depositen.

duia  nulla  utilitas  ejus  versatur,  apud  quem

deponitur.

Die  oben  allegirten  Stellen  des  IV.  und  VI.
konstitutionellen  Ediktes  verordnen  aber  nicht,  daß
die  Standes=  resp.  Gutsherren  für  verlorene  Depositen
  gerade  so  haften,  wie  der  k.  Fiskus,  sondern
  sie  schreiben  nur  vor,  daß  dieselben  für  den
aus  den  Amtöhandlungen  ihrer  Beamten  entstehenden
  Schaden  in  eben  dem  Maaße  verbindlich  seyen,
wie  der  k.  Fiskus  in  Ansehung  der  Amtshandlungen
  der  unmittelbaren  Beamten.

Die  unbedingte  und  uneingeschränkte  Haftung
der  Staatskasse  für  zu  Verlust  gegangene  Depostten
  ist  aber  nach  der  Verordnung  v.  9.  Juli  1802
und  den  oben  angeführten  Bestimmungen  des  Civilrechts
  nicht  als  eine  Folge  der  Amtshandlungen
der  Beamten,  sondern  nur  der  Benützung  der  zur
Staatsschuldentilgungskasse  eingesendeten  Depositengelbder,
  wornach  diese  beim  Fiskus  die  Natur
irregulärer  Depositen  annehmen,  zu  betrachten,
folglich  kann  auch  die  in  den  allegirten  Verfassungsedikten
  vorgeschriebene  Gleichstellung  der  Standes=
  und  Gutsherrn  mit  dem  k.  Fiskus  wegen
Verschiedenheit  der  Voraussetzungen  auf  jene  unbedingte
  Haftung  nicht  bezogen  und  angewendet
werden.  '

Bei  diesen  mittelbaren  Gerichtsherren  sind  die
Depositen  keine  irregulären,  sondern  sie  behalten
ganz  rein  die  Eigenschaft  eines  regelmäßigen  Depositums,
  indem,  wie  gezeigt,  dieselben  die  deponirten
  Gelder  in  keiner  Beziehung  für  sich  verwenden.
  Ihre  Haftung  kann  also  nicht  nach  den  bei
der  Staatskasse  resp.  dem  Fiskus  eintretenden  besonderen
  Rücksichten  und  bestehenden  speziellen  Gesetzen
  und  Verordnungen,  sondern  nur  nach  jenen
Rechtsgrundsätzen  beurtheilt  und  bestimmt  werden,
welche  das  geltende  Civilrecht  bezüglich  der  gewöhnlichen
  Depositen  aufgestellt  hat,  wornach  ihnen