14 Gutsherrliche Haftung für Depositen.
duia nulla utilitas ejus versatur, apud quem
deponitur.
Die oben allegirten Stellen des IV. und VI.
konstitutionellen Ediktes verordnen aber nicht, daß
die Standes= resp. Gutsherren für verlorene Depositen
gerade so haften, wie der k. Fiskus, sondern
sie schreiben nur vor, daß dieselben für den
aus den Amtöhandlungen ihrer Beamten entstehenden
Schaden in eben dem Maaße verbindlich seyen,
wie der k. Fiskus in Ansehung der Amtshandlungen
der unmittelbaren Beamten.
Die unbedingte und uneingeschränkte Haftung
der Staatskasse für zu Verlust gegangene Depostten
ist aber nach der Verordnung v. 9. Juli 1802
und den oben angeführten Bestimmungen des Civilrechts
nicht als eine Folge der Amtshandlungen
der Beamten, sondern nur der Benützung der zur
Staatsschuldentilgungskasse eingesendeten Depositengelbder,
wornach diese beim Fiskus die Natur
irregulärer Depositen annehmen, zu betrachten,
folglich kann auch die in den allegirten Verfassungsedikten
vorgeschriebene Gleichstellung der Standes=
und Gutsherrn mit dem k. Fiskus wegen
Verschiedenheit der Voraussetzungen auf jene unbedingte
Haftung nicht bezogen und angewendet
werden. '
Bei diesen mittelbaren Gerichtsherren sind die
Depositen keine irregulären, sondern sie behalten
ganz rein die Eigenschaft eines regelmäßigen Depositums,
indem, wie gezeigt, dieselben die deponirten
Gelder in keiner Beziehung für sich verwenden.
Ihre Haftung kann also nicht nach den bei
der Staatskasse resp. dem Fiskus eintretenden besonderen
Rücksichten und bestehenden speziellen Gesetzen
und Verordnungen, sondern nur nach jenen
Rechtsgrundsätzen beurtheilt und bestimmt werden,
welche das geltende Civilrecht bezüglich der gewöhnlichen
Depositen aufgestellt hat, wornach ihnen