Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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8. zu 8. 26. 
Die im ersten Absatze dieses Paragraphen enthaltenen Worte „und Abferti- 
gungspapiere“ sind aus Versehen aufgenommen und nicht zu beachten. 
II. Zur Anweisung über Ausführung des Regulatives. 
9. zu Punkt 6. (§. 10 des Regulatives). 
Bei größeren Maschinen-Theilen, Dampfkesseln 2c. kann die Anlegung von Er- 
kennungsbleien als ausreichendes Verschlußmittel anstatt der Wagenverschnürung und 
Verbleiung angewendet werden. 
10. zu Punkt 8. (§. 16 des Regulatives). 
Es sind im Falle der hier nachgelassenen Ausnahme nach Befinden mehre 
Ansagezettel auszufertigen, je nachdem verschiedene Bestimmungsorte des Passagier- 
Gepäckes angemeldet werden, es müssen alsdann aber auch die „Anmeldungen“ in 
eben soviel gleichlautenden Exemplaren dem Ansageamte übergeben werden. 
11. zu Punkt 12. (§. 19 des Regulatives). 
Die erfolgte Revision und der Befund des Verschlusses können, sofern dieses 
von den Eisenbahn-Verwaltungen gewünscht wird, statt auf einem besonderen Lanf- 
zettel, auch auf dem Ansagezettel bescheinigt werden. 
12. zu Punkt 16 (§. 23. des Regulatives). 
Es wird gestattet, daß bei Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden 
muß, wenn dieselben aus der hauptamtlichen Niederlage stammen oder auf Ladungs- 
verzeichniß und Ansagezettel mit der Bestimmung zur unmittelbaren Durchfuhr ein- 
gegangen sind, statt der förmlichen Begleitscheinertheilung die Zoll-Declarationen 
beziehungsweise Abmeldungen von der Niederlage an Stelle der Begleitscheine, unter 
Zugrundelegung der anliegenden beiden Muster A und B benutzt und unmittelbar 
auf diesen Dokumenten die für die Begleitscheine vorgeschriebenen Erklärungen und 
Bescheinigungen abgegeben werden. Diese Alfertigungspapiere haben schließlich als 
Beläge des Declarations-, beziehungsweise Niederlage-Registers zu dienen; es sind 
dieselben durch das Begleitschein= Ausfertigungs-Register der betreffenden Bahnhofs-= 
Abfertigungsstelle, beziehungsweise des Niederlageamtes festzuhalten, und wenn sie 
von der Niederlage einer besonderen Bahnhofs-Abfertigungsstelle zugehen, auch in 
das Begleitschein= Empfangs-Register dieser Stelle einzutragen. 
Weimar am 12. Januar 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
 
	        
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