Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Uegierungs -Slatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 8. Weimar. 20. März 1859. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Zu Gewährung der von Seiten der Landes-Brandversicherungsanstalt 
insbesondere wegen der im Laufe des vorigen Jahres zu Kaltennordheim und Geisa 
sich ereigneten Brandunglücksfälle zu leistenden bedeutenden Entschädigungen und auf 
dem Grunde des unter dem 5. Januar 1854 erlassenen Nachtrages zu §. 6 des 
Brandversicherungs-Gesetzes vom 28. August 1826 wird von jedem Thaler der 
von den Gebäudebesitzern im Großherzogthume auf dem Grunde des Brandversiche- 
rungs-Katasters für das laufende Jahr 1859 zu vergebenden Beitrags-Konkurrenz- 
summen, wie hiermit geschieht, ein Beitrag von 
Einem halben Pfeunige L. W. 
dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe 
am 15. April dieses Jahres 
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll. 
Indem daher sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch den betreffen- 
den Ober= und Unter-Einnehmern solches zur Nachricht hiermit bekannt gemacht 
wird, werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die fraglichen Bei- 
träge zu dem bestimmten Termine pünktlich abzuführen, sondern es wird auch 
sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufgegeben, nach Maßgabe der Verordnung 
vom 2. Juni 1854 über die Erhebung der direkten Steuern und der Brandver- 
sicherungs-Beiträge für die ungesäumte Einlieferung der diesfallsigen Gelder an die 
ihnen vorgesetzten Kassen und Einnahmestellen in den gesetzlich annehmbaren Münz- 
sorten, ohne erst weitere besondere Anweisung hierüber zu erwarten, pflichtmäßig 
zu sorgen. 
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