Uegierungs -Slatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 8. Weimar. 20. März 1859.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Zu Gewährung der von Seiten der Landes-Brandversicherungsanstalt
insbesondere wegen der im Laufe des vorigen Jahres zu Kaltennordheim und Geisa
sich ereigneten Brandunglücksfälle zu leistenden bedeutenden Entschädigungen und auf
dem Grunde des unter dem 5. Januar 1854 erlassenen Nachtrages zu §. 6 des
Brandversicherungs-Gesetzes vom 28. August 1826 wird von jedem Thaler der
von den Gebäudebesitzern im Großherzogthume auf dem Grunde des Brandversiche-
rungs-Katasters für das laufende Jahr 1859 zu vergebenden Beitrags-Konkurrenz-
summen, wie hiermit geschieht, ein Beitrag von
Einem halben Pfeunige L. W.
dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe
am 15. April dieses Jahres
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll.
Indem daher sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch den betreffen-
den Ober= und Unter-Einnehmern solches zur Nachricht hiermit bekannt gemacht
wird, werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die fraglichen Bei-
träge zu dem bestimmten Termine pünktlich abzuführen, sondern es wird auch
sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufgegeben, nach Maßgabe der Verordnung
vom 2. Juni 1854 über die Erhebung der direkten Steuern und der Brandver-
sicherungs-Beiträge für die ungesäumte Einlieferung der diesfallsigen Gelder an die
ihnen vorgesetzten Kassen und Einnahmestellen in den gesetzlich annehmbaren Münz-
sorten, ohne erst weitere besondere Anweisung hierüber zu erwarten, pflichtmäßig
zu sorgen.
12