B.
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89. Die erforderliche Beschaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegsdienste
nöthigen Pferde ergeben die in Anlage B enthaltenen Bestimmungen.
*10. Die von jedem Aushebungs-Bezirke aufzubringende Quote an Mobilmachungs-Pferden
wird den Civil-Commissaren dieser Bezirke bekanntgegeben, welche
letztere sodann die von den Aushebungs-Bezirken zu stellenden Quoten nach Maßgabe
des Pferdebestands vertheilen.
11. Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Aushebungs-Bezirke der
gesammte, nach § 4 gestellungspflichtige Pferdebestand gemustert; das erforderliche
Contingent wird ausgehoben und teaxirt; der Taxwerth wird aus Reichsfonds
vergütet.
Dem Kriegs-Ministerium bleibt überlassen, unter besonderen Verhältnissen den
gänzlichen oder theilweisen Ausfall der Musterung anzuordnen.
12. Zur Abhaltung der Musterung des Pferdebestands sind die Aushebungs-Bezirke
in Musterungs-Bezirke zu theilen.
Die Bildung der Musterungs-Bezirke und die Bestimmung der Musterungsorte in
denselben erfolgt durch den Civil-Commissar der Aushebungs-Commission, welcher hierbei,
unter gleichzeitiger Berücksichtigung der localen Verhältnisse in jedem Falle darauf
Bedacht zu nehmen hat, daß alle Pferde des Bezirks an einem Tage gemustert
werden können, und daß die Aushebung des Contingents in tauglicher Qualität ausführbar
ist. In der Regel soll jeder dieser Bezirke nicht über 700 Pferde enthalten.
Ueber die Bildung der Musterungs-Bezirke ist dem Kriegs-Ministerium alsbald
Anzeige zu erstatten.
Als Musterungsorte sind solche Orte, an welchen die Abnahme der Pferde stattfinden
soll (§ 23), in der Regel nicht zu wählen.
13. Für jeden Musterungs-Bezirk wird eine Musterungs-Commission
gewählt.
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen bestehen.
Für jedes Mitglied der Commission ist für Behinderungsfälle ein Stellvertreter zu
bestimmen. Die Wahl der Musterungs-Commissare und deren Stellvertreter erfolgt
durch die Bezirksversammlungen, beziehentlich was die Städte Dresden, Leipzig und
Chemnitz anlangt, durch die betreffenden Stadträthe und Stadtverordneten nach Maßgabe
der Bestimmungen des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren
Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 (Seite 284 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1873).
Soweit es die Umstände gestatten, hat der Civil-Commissar des Aushebungs-Bezirks
jeder Musterungs-Commission einen Thierarzt beizuordnen.