Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

B.

—  154  —

89.  Die  erforderliche  Beschaffenheit  jeder  Kategorie  der  zum  Kriegsdienste
nöthigen  Pferde  ergeben  die  in  Anlage  B  enthaltenen  Bestimmungen.

*10.  Die  von  jedem  Aushebungs-Bezirke  aufzubringende  Quote  an  Mobilmachungs-Pferden
  wird  den  Civil-Commissaren  dieser  Bezirke  bekanntgegeben,  welche
letztere  sodann  die  von  den  Aushebungs-Bezirken  zu  stellenden  Quoten  nach  Maßgabe
des  Pferdebestands  vertheilen.

11.  Bei  Eintritt  einer  Mobilmachung  wird  in  jedem  Aushebungs-Bezirke  der
gesammte,  nach  §  4  gestellungspflichtige  Pferdebestand  gemustert;  das  erforderliche
Contingent  wird  ausgehoben  und  teaxirt;  der  Taxwerth  wird  aus  Reichsfonds
vergütet.

Dem  Kriegs-Ministerium  bleibt  überlassen,  unter  besonderen  Verhältnissen  den
gänzlichen  oder  theilweisen  Ausfall  der  Musterung  anzuordnen.

12.  Zur  Abhaltung  der  Musterung  des  Pferdebestands  sind  die  Aushebungs-Bezirke
  in  Musterungs-Bezirke  zu  theilen.

Die  Bildung  der  Musterungs-Bezirke  und  die  Bestimmung  der  Musterungsorte  in
denselben  erfolgt  durch  den  Civil-Commissar  der  Aushebungs-Commission,  welcher  hierbei,
  unter  gleichzeitiger  Berücksichtigung  der  localen  Verhältnisse  in  jedem  Falle  darauf
  Bedacht  zu  nehmen  hat,  daß  alle  Pferde  des  Bezirks  an  einem  Tage  gemustert
werden  können,  und  daß  die  Aushebung  des  Contingents  in  tauglicher  Qualität  ausführbar
  ist.  In  der  Regel  soll  jeder  dieser  Bezirke  nicht  über  700  Pferde  enthalten.

Ueber  die  Bildung  der  Musterungs-Bezirke  ist  dem  Kriegs-Ministerium  alsbald
Anzeige  zu  erstatten.

Als  Musterungsorte  sind  solche  Orte,  an  welchen  die  Abnahme  der  Pferde  stattfinden
  soll  (§  23),  in  der  Regel  nicht  zu  wählen.

13.  Für  jeden  Musterungs-Bezirk  wird  eine  Musterungs-Commission
gewählt.

Dieselbe  muß  aus  drei  pferdekundigen  Personen  bestehen.

Für  jedes  Mitglied  der  Commission  ist  für  Behinderungsfälle  ein  Stellvertreter  zu
bestimmen.  Die  Wahl  der  Musterungs-Commissare  und  deren  Stellvertreter  erfolgt
durch  die  Bezirksversammlungen,  beziehentlich  was  die  Städte  Dresden,  Leipzig  und
Chemnitz  anlangt,  durch  die  betreffenden  Stadträthe  und  Stadtverordneten  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  des  Gesetzes,  die  Bildung  von  Bezirksverbänden  und  deren
Vertretung  betreffend,  vom  21.  April  1873  (Seite  284  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1873).

Soweit  es  die  Umstände  gestatten,  hat  der  Civil-Commissar  des  Aushebungs-Bezirks
  jeder  Musterungs-Commission  einen  Thierarzt  beizuordnen.