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2) In der Regel soll angenommen werden, daß dieser Nachweis geführt
worden sey, wenn der Bewerber durch glaubwürdige, günstig lautende Zeugnisse
darthut, daß er in der fraglichen Zeit entweder irgendwo als Arzt oder als Hülfs-
arzt in einer akademischen Klinik oder in einer anderen öffentlichen oder rühmlich
bekannten Privat-Kranken= oder Entbindungs-Anstalt fungirt oder dergleichen An-
stalten als Praktikant benutzt oder endlich sich unter Anleitung eines bewährten Arz-
tes praktisch fleißig beschäftigt hat.
3) Mangelt es an einem solchen Nachweise, so hat der Bewerber ein prak-
tisches Colloquium vor der Großherzoglichen Medicinal-Kommission zu bestehen.
4) Will ein junger Arzt sich unter Anleitung eines inländischen Arztes
praktisch fortbilden (2), so bedarf er dazu wegen der Bestimmungen in den 8.8.
110 und 111 der Medicinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 und in den 8.8. 13
und 14 der Verordnung vom 15. Juli 1858, die Einrichtung der Apotheken rc.
betreffend, der vorherigen Genehmigung des unterzeichneten Staats-Ministeriums.
5) Obige Vorschriften finden auch bei jeder wiederholten Bewerbung um
eine erste Anstellung als Arzt Anwendung; das Colloquium erfolgt aber nur dann,
wenn die Verleihung einer bestimmten Stelle von dem Ergebnisse eines solchen
allein abhängt.
Weimar am 28. November 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
III. Die amtlichen Waarenverzeichnisse weisen unter dem Worte „Decken“
die Decken (Fußdecken) aus Kokosfasern allgemein, dergleichen von Manillahanf,
Jute und anderen vegetabilischen Fasern dagegen nur dann der allgemeinen Eingangs-
abgabe zu, wenn sie aus losen (nicht versponnenen) Fasern gefertigt sind. Nach
einer Verständigung unter den Regierungen der Zollvereins-Staaten soll diese Un-
terscheidung aufhören und vom 1. Jannar 1861 ab an die Stelle der bezüglichen
Vorschrift der Waarenverzeichnisse (Seite 31 des amtlichen Waarenverzeichnisses
zum Zoll-Tarife und Seite 36 des amtlichen Waarenverzeichnisses für den Zwi-
schenverkehr mit Oesterreich) die folgende Bestimmung treten:
„Decken (Fußdecken) aus Binsengeflecht, groben Baumwurzeln, losen (nicht
versponnenen) Fasern von Manillahauf, Jute, losen Kokosfasern und anderen
losen vegetabilischen Fasern, gefärbt oder ungefärbt; ferner dergleichen in
Verbindung mit Bindsaden aus Hauf und mit Werg, nuch mit einer Ein-
fassung ven Leinen, Wolle u. s. w. bis zu zwei Zoll Breite — Allge-
meine Eingangsalbgabe.“