Full text : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

222  Die  Kriegsgefangenschaft.

Literatur  bildet,  verfielen  die  Kriegsgefangenen  nicht  mehr  der  Sclaverei.
Bereits  im  Anfange  des  17.  Jahrhunderts  wurden  Verträge  zur  Auswechslung
  der  Kriegsgefangenen  geschlossen.  Im  dreißigjährigen  Kriege
war,  trotz  des  religiösen  Fanatismus,  mit  welchem  der  Krieg  geführt
wurde,  und  trotz  der  Verrohung  der  Sitten  infolge  der  langen  Kriegsdauer
  das  Los  der  Kriegsgefangenen  ein  besseres  als  früher.  Die  Gefangenen
  wurden  Mann  für  Mann  (Charge  für  Charge)  ausgewechselt,
während  für  den  Überschuss  eine  Lösegeld  gezahlt  wurde.  Es  ist  gewiss
interessant,  dass  die  Grundsätze,  auf  welchen  die  Genfer  Convention
(1864)  beruht,  schon  im  17.  Jahrhundert  in  den  Verträgen  der  Kriegführenden
  sich  vorfinden,  indem  für  das  ärztliche  Personal  entweder  ein
geringes  Lösegeld  vereinbart  wurde  oder  dasselbe  auch  ohne  Lösegeld
zurückgegeben  wurde  (Jähns,  „Geschichte  der  Kriegswissenschaften“,
II,  S.  1089,  1191).  Vielfache  Verträge  wurden  im  18.  Jahrhundert  zur
Milderung  des  Loses  der  Kriegsgefangenen  geschlossen,  und  in  denselben
  namentlich  der  verwundeten  Kriegsgefangenen  gedacht.  In  einigen
Verträgen  wurde  das  Lösegeld  für  die  Kriegsgefangenen  gänzlich  ausgeschlossen
  und  bestimmt,  dass  denselben  auch  ein  Sold  (den  Verwundeten
  ein  doppelter  Sold)  verabreicht  werden  soll  (Jähns,  1.  c.,  III,  S.  1911).
In  einzelnen  Cartels  (z.  B.  dem  Frankfurter  Cartel  zwischen  Österreich
und  Frankreich  vom  Jahre  1743)  wurde  sogar  die  Bestimmung  aufgenommen,
  dass  Kranke  und  Nichtcombattanten  von  der  Kriegsgefangenschaft
  ausgenommen  sein  sollen.  In  Bezug  auf  das  Beutemachen  an
Sachen  der  Kriegsgefangenen  war  jedoch  die  Kriegsmoral  im  18.  Jahrhundert
  noch  eine  ziemlich  laxe.  In  den  Cartels  zwischen  Österreich
und  Preußen  (1741)  und  zwischen  Preußen  und  Russland  (1759)  war
ausdrücklich  bestimmt,  dass  den  Kriegsgefangenen  bei  der  Gefangennahme
  (auf  der  Stelle)  Sachen  abgenommen  werden  können.  Es  konnte
also  dieses  „Bisschen  plündern“  vertragsmäßig  stattfinden.  Eine  Mildesung
  des  Beuterechts  bestand  nur  darin,  dass  das  Eigenthum  einzelner
Kriegsgefangenen  (z.  B.  der  Nichtcombattanten)  von  dem  Beutemachen
ausgeschlossen  wurde  und  dass  den  Kriegsgefangenen  die  nöthigen
Kleidungsstücke  gelassen  werden  mussten.  In  dem  citierten,  zwischen
Österreich  und  Preußen  abgeschlossenen  Ranzionierungs-Vertrag  vom
Jahre  1841  ist  mit  großer  Genauigkeit  angegeben,  wie  viel  Gulden  für  jede
einzelne  Charge  jeder  Waffengattung  zu  zahlen  waren.  Höhere  Chargen
konnten  für  eine  genau  angegebene  Anzahl  niederer  Chargen  ausgewechselt
  werden.  Ferner  ist  in  diesem  Cartel  ausdrücklich  bestimmt,
dass  es  unverboten  bleiben  soll,  Kriegsgefangenen  etwas  abzunehmen,
nur  sollen  dieselben  nicht  zu  hart  behandelt  oder  ihnen  gar  das  Leben
genommen  werden.  Übrigens  wird  bestimmt,  dass  die  Gefangenen  verpflegt
  und  hiebei  auch  auf  ihren  Charakter  gesehen  werden  soll.  Die