Regierungs-BGlatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 16. Weimar. 5. August 1860.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 6. Februar d. J.
bringen wir hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behörden und des Publikums,
daß die Vertretung des Großherzoglichen Forst-Rendanten (Zundelach zu Eisenach
bei Führung des Gegenbuches über die bei der Großherzoglichen Salzgelder-Ober-
einnahme daselbst eingehenden Zahlungen, in Fällen der Verhinderung desselben,
dem Großherzoglichen Kasse-Registrator Kannewurf daselbst übertragen worden ist.
Dabei wiederholen wir, daß jere Quittung über an die vorgenannte Salz-
gelder-Obereinnahme eingezahlte Gelder nur dann als gültig angeschen werden
kann, wenn sie außer der Unterschrift res Kassirers auch die des Gegenbuchführers
mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im Gegenbuche eingetragen ist,
enthält.
Weimar am 2. Juli 1360.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
II. Nachdem die sächsisch-thüringische Kupfer-Bergbau= und Hütten-Gesell-
schaft zu Eisenach und Salzungen, vorgängiger Geschäftsabwickelung ohnbeschadet,
sich aufzulösen und die nach dem Gesellschafts-Statut der General-Versammlung zu-
stehenden Funktionen regelmäßig durch eine aus ihrer Mitte gewählte Kommission
ausüben zu lassen beschlossen hat, vie zu diesen Beschlüssen erforderliche Genehmi-
gung auch Seitens der beiden, der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenach'schen
und der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen, Staatsregierungen, mit Vorbehalt des
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