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schluss an die Einsetzung der gemischten Handelsgerichte
und bereits anı 3. Februar 1851 eine Sammlung der bestehenden
Gesetze verkündigt wurden. Zu erwähnen ist
ferner noch die Aufhebung der Kopfsteuer, worum die
Pforte während des Krimkrieges von ihren Verbündeten
angegangen wurde. Sie erfolgte durch ein kaiserliches
Jrade am 10. Mai 1855 und wurde durch den Hatti-Humajun
vom 18. Februar 1856 bestätigt. 1)
Diese an alle Mächte versandte Kundgebung war
gleichsam eine Folge des Krimkrieges; nach welchen
die Westmächte eine gründliche und endgültige Reform
des türkischen Staatswesens forderten. Die Note selbst
ist eine förmliche Bekräftigung der bereits im Hatti-Scherif
von Gülhane abgegebenen Versprechungen. Diese
Kundgebung wurde, wie bereits erwähnt, am 18. Februar
publiziert und kam dann als Anhang zum Pariser Frieden
vom 30. März 1856 neuerdings zur Verlautbarung. In
ihren wesentlichen Grundzügen verkündigte diese Proklamation
die bürgerliche Gleichstellung aller in der
Türkei lebenden Untertanen. Es heisst darin wörtlich:
„Die von uns allen Untertanen meines Reiches durch den
Hatti-Humajun von Gülhane versprochenen Garantien
gemäss dem Tanzimat, ohne Unterschied des Standes und
der Religion für die Sicherheit ıhrer Personen und ihres
Eigentums und für die Bewahrung ihrer Ehre, sind mit
dem heutigen Tage bekräftigt und neu befestigt, und
damit man ihre volle und gänzliche Wirkung erkenngz,
sollen sie in wirksamem Masse wahrgenommen werden.‘“”
Von besonderer Wichtigkeit ist ferner der Zusatz, dass
alle bisher verliehenen Privilegien oder kirchlichen Freiheiten
„an alle christlichen Gemeinden und anderen nicht
muselmanischen Glaubenssekten, die in meinem Reiclıe
unter meiner Oberhoheit errichtet sind, neubekräftigt und
gehalten werden sollen‘. Gleichzeitig wurde jegliche
Bevorzugung einzelner Religionsgesellschaften zu Gunsten
anderer verboten und überhaupt die Religionsfreilieit
so ausserordentlich ausgedehnt, dass eine Beibehaltung!
der hiefür in Betracht kommenden Kapitulationsbestunmurgen
ganz unnötig hätte erscheinen müssen.
Aber an Stelle der Aufhebung des Charadschs (Kopfsteuer)
mussten die Fremden eine neue Last, die für die
Türkei sicherlich einträglicher war, auf sich nehmen,
nämlich die Wehrpflicht, von der man sich durch eine
. Geldsumme befreien konnte. Diese letztere Möglichkeit
1) Siehe Nor. Bd. 3, S. 83.