Full text : Kapitulationen der Türkei, deren Aufhebung und die neuen deutsch-türkischen Rechtsverträge.

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schluss  an  die  Einsetzung  der  gemischten  Handelsgerichte
und  bereits  anı  3.  Februar  1851  eine  Sammlung  der  bestehenden
  Gesetze  verkündigt  wurden.  Zu  erwähnen  ist
ferner  noch  die  Aufhebung  der  Kopfsteuer,  worum  die
Pforte  während  des  Krimkrieges  von  ihren  Verbündeten
angegangen  wurde.  Sie  erfolgte  durch  ein  kaiserliches
Jrade  am  10.  Mai  1855  und  wurde  durch  den  Hatti-Humajun
  vom  18.  Februar  1856  bestätigt.  1)

Diese  an  alle  Mächte  versandte  Kundgebung  war
gleichsam  eine  Folge  des  Krimkrieges;  nach  welchen
die  Westmächte  eine  gründliche  und  endgültige  Reform
des  türkischen  Staatswesens  forderten.  Die  Note  selbst
ist  eine  förmliche  Bekräftigung  der  bereits  im  Hatti-Scherif
  von  Gülhane  abgegebenen  Versprechungen.  Diese
Kundgebung  wurde,  wie  bereits  erwähnt,  am  18.  Februar
publiziert  und  kam  dann  als  Anhang  zum  Pariser  Frieden
vom  30.  März  1856  neuerdings  zur  Verlautbarung.  In
ihren  wesentlichen  Grundzügen  verkündigte  diese  Proklamation
  die  bürgerliche  Gleichstellung  aller  in  der
Türkei  lebenden  Untertanen.  Es  heisst  darin  wörtlich:
„Die  von  uns  allen  Untertanen  meines  Reiches  durch  den
Hatti-Humajun  von  Gülhane  versprochenen  Garantien
gemäss  dem  Tanzimat,  ohne  Unterschied  des  Standes  und
der  Religion  für  die  Sicherheit  ıhrer  Personen  und  ihres
Eigentums  und  für  die  Bewahrung  ihrer  Ehre,  sind  mit
dem  heutigen  Tage  bekräftigt  und  neu  befestigt,  und
damit  man  ihre  volle  und  gänzliche  Wirkung  erkenngz,
sollen  sie  in  wirksamem  Masse  wahrgenommen  werden.‘“”
Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  ferner  der  Zusatz,  dass
alle  bisher  verliehenen  Privilegien  oder  kirchlichen  Freiheiten
  „an  alle  christlichen  Gemeinden  und  anderen  nicht
muselmanischen  Glaubenssekten,  die  in  meinem  Reiclıe
unter  meiner  Oberhoheit  errichtet  sind,  neubekräftigt  und
gehalten  werden  sollen‘.  Gleichzeitig  wurde  jegliche
Bevorzugung  einzelner  Religionsgesellschaften  zu  Gunsten
  anderer  verboten  und  überhaupt  die  Religionsfreilieit
so  ausserordentlich  ausgedehnt,  dass  eine  Beibehaltung!
der  hiefür  in  Betracht  kommenden  Kapitulationsbestunmurgen
  ganz  unnötig  hätte  erscheinen  müssen.

Aber  an  Stelle  der  Aufhebung  des  Charadschs  (Kopfsteuer)
  mussten  die  Fremden  eine  neue  Last,  die  für  die
Türkei  sicherlich  einträglicher  war,  auf  sich  nehmen,
nämlich  die  Wehrpflicht,  von  der  man  sich  durch  eine
.  Geldsumme  befreien  konnte.  Diese  letztere  Möglichkeit

1)  Siehe  Nor.  Bd.  3,  S.  83.