Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

22  1864.

in  den  activen  Militairdienst  und  legt  nach  geschlossener  ünteriichung  die  Acten  der  Regierung
  zur  Ertheilung  des  Erkenntnisses  vor.

Gegen  den  von  der  Regierung  se  Strafbescheid  ist  innerhalb  10  Tagen
nach  Eröffnung  desselben  Berufung  an  das  Ministerium  bezüglich  auf  richterliches
Erkenntniß  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschristen  zulässig,  ohne  daß  jedoch  die
Vollstreckung  des  Bescheides,  soweit  derselbe  auf  Einstellung  in  den  Militairdieust
lautet  oder  Sicherheitsmaßregeln  wegen  der  erkannten  Geldstrafe  in  Frage  kommen,
dadurch  hinausgeschoben  wird.  i

’«  8.  3.

In  den  Fällen  des  F.  19  alin.  1  des  Gesetzes  und  den  denselben  rücksichtlich  der
Strafe  gleichgestellten  Fällen  des  alin.  2  desselben  ist  nur  Berufung  an  das  Ministerium
  zulässig,  welches  endgüstig  entscheidet.  Ist  aber  die  Verurtheilung  auf  Grund
des  Schlußsatzes  in  olin.  2  des  §.  19  oder  des  §.  20  des  Gesetzes  erfolgt,  so
kann  der  Angeschuldigte,  anstatt  Berufung  an  das  Ministerium  einzulegen,  Aburtheilung
  durch  richterliches  Erkenntniß  verlangen.  Die  Regierung  hat  alsdann  die  Acten
an  die  Staatsanwaltschaft  zur  Einleitung  des  gewöhnlichen  Strafverfahrens  abzugeben,
wobei  der  von  der  Regierung  ertheilte  Strafbescheid  als  nicht  ergangen  angesehen
  wird.

8.  4.

Die  Vollstreckung  der  Strafen  uch  wenn  sie  von  den  Verwaltungocollegien
auusgesprochen  sind,  erfolgt  stets  durch  die  Justizbehörde.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem  Furk.
lichen  Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  18.  Februar  1864.

(L.  s.).  Friedrich  Gänther,  F.  3.  S.
v.  Bertrab.  v.  Ketelhodt.  v.  Bamberg.