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in den activen Militairdienst und legt nach geschlossener ünteriichung die Acten der Regierung
zur Ertheilung des Erkenntnisses vor.
Gegen den von der Regierung se Strafbescheid ist innerhalb 10 Tagen
nach Eröffnung desselben Berufung an das Ministerium bezüglich auf richterliches
Erkenntniß nach Maßgabe der folgenden Vorschristen zulässig, ohne daß jedoch die
Vollstreckung des Bescheides, soweit derselbe auf Einstellung in den Militairdieust
lautet oder Sicherheitsmaßregeln wegen der erkannten Geldstrafe in Frage kommen,
dadurch hinausgeschoben wird. i
’« 8. 3.
In den Fällen des F. 19 alin. 1 des Gesetzes und den denselben rücksichtlich der
Strafe gleichgestellten Fällen des alin. 2 desselben ist nur Berufung an das Ministerium
zulässig, welches endgüstig entscheidet. Ist aber die Verurtheilung auf Grund
des Schlußsatzes in olin. 2 des §. 19 oder des §. 20 des Gesetzes erfolgt, so
kann der Angeschuldigte, anstatt Berufung an das Ministerium einzulegen, Aburtheilung
durch richterliches Erkenntniß verlangen. Die Regierung hat alsdann die Acten
an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung des gewöhnlichen Strafverfahrens abzugeben,
wobei der von der Regierung ertheilte Strafbescheid als nicht ergangen angesehen
wird.
8. 4.
Die Vollstreckung der Strafen uch wenn sie von den Verwaltungocollegien
auusgesprochen sind, erfolgt stets durch die Justizbehörde.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Furk.
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 18. Februar 1864.
(L. s.). Friedrich Gänther, F. 3. S.
v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg.