Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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1)  Vormünder,  Kuratoren,  Sequester,  Testaments-Exekutoren  und  Verwalter
  von  Stiftungen,  wenn  sie  vorsätzlich  zum  Nachtheile  der  ihrer
Aufsicht  anvertrauten  Personen  oder  Sachen  handeln;

2)  Mäkler,  Güterbestätiger,  Schaffner  und  andere  Gewerbtreibende,  welche
Betreibung  ihres  Gewerbes  von  der  Obrigkeit  besonders  verpflichtet
ind,  wenn  sie  bei  den  ihnen  übertragenen  Geschäften  vorsätzlich  diejenigen
  benachtheiligen,  deren  Geschäfte  sie  besorgen.

Wird  die  Untreue  in  der  Absicht  verübt,  sich  oder  Anderen  Gewinn  zu
verschaffen,  so  soll  neben  der  Freiheitsstrafe  zugleich  auf  Geldbuße  von  funfzig
bis  zu  Eintausend  Thalern  erkannt  werden.

Ist  durch  die  Handlung  eine  härtere  Strafe  begründet,  so  trict  nach  den
Grundsätzen  des  F.  55.  diese  härkere  Strafe  ein.

Dreiundzwanzigster  Titel.
Urkundenfälschung.

K.  247.

Wer  in  der  Absicht,  sich  oder  Anderen  Gewinn  zu  verschaffen  oder  Anderen
  Schaden  zuzufügen,  eine  Urkunde  verfälscht  oder  fälschlich  anfertigt,  und
von  derselben  zum  Zwecke  der  Tauschung  Gebrauch  macht,  begeht  eine  Urkundenfalschung.


Unter  Urkunde  ist  jede  Schrift  zu  verstehen,  welche  zum  Beweise  von
Verträgen,  Verfügungen,  Verpflichtungen,  Befreiungen  oder  überhaupt  von
Rechten  oder  Rechisverhaͤltnissen  von  Gheguchtein  ist.

S.  248.

Einer  Urkundenfälschung  wird  es  gleich  geachtet,  wenn  Jemand  in  der
Absicht,  sich  oder  Anderen  Gewinn  zu  verschaffen  oder  Anderen  Schaden  zuzufügen,
  ein  mit  der  Unterschrift  eines  Anderen  versehenes  Papier  ohne  dessen
Wilen  ausfüllt  und  von  einer  solchen  Urkunde  Gebrauch  macht.

&.  249.

Wer  von  einer  falschen  oder  verfalschten  Urkunde,  wissend,  daß  sie  falsch
oder  verfälscht  ist,  in  der  Absicht  Gebrauch  macht,  sich  oder  Anderen  Gewinn
  zu  verschaffen  oder  Anderen  Schaden  zuzufügen,  wird  dem  Fälscher
gleich  geachret.

S.  250.

Die  Urkundenfälschung  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  und  zugleich

  mit  Geldbuße  von  funfzig  bis  zu  Eintausend  Thalern  bestraft.
g.  251.

Die  Urkundenfaͤlschung  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  und
zugleich  mit  Geldbuße  von  Einhundert  bis  zu  *  Thalern  bestraft,
(r.  237c.)  1“  wenn