Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sesen= Weimar-Eisenach.
Nummer 5. Weimar. 21. März 1861.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Hemeberg, Herr zu
Blankenhaypn, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Nachdem Zweifel darüber entstanden sind, von welchem Zeitpunkte an hin-
sichtlich der in Ablösungs= und Grundstücks gs-Sachen erwachsenen
Kosten und Verläge der Special-Kommissare und ihrer Gehülfen nach 8. 220 des
Gesetzes über die Ablösung grundherrlicher Rechte vom 18. Mai 1848 im Zusam-
menhalt mit §. 3 Ziffer 2 und 3 und §.S. 5 und 6 des Gesetzes über Abkür-
zung der Fristen zur Verjährung gewisser Forderungsrechte 2c. vom 26. März 1839
die Verjährungsfrist zu laufen beginne, haben Wir in Anwendung des durch §. 61
des revidirten Grundgesetzes vom 15. Oktober 1850 Uns vorbehaltenen landes-
fürstlichen Rechtes behufs authentischer Interpretation der bezeichneten Gesetzesstellen
zu verordnen beschlossen, wie folgt:
Für alle in Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungs-Sachen erwach-
senen Kosten und Verläge der bestellten Special-Kommissare und ihrer Ge-
hülfen beginnt die Verjährung mit dem letzten December desjenigen Jahres,
in welchem diese Kosten und Verläge von der General-Kommission festge-
stellt worden sind.
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