Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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16. 
Die über die einzelnen praktischen Prüfungen geführten Protokolle sind dem 
Dekan einzuhändigen, der sie nach Abschluß der praktischen Prüfung den sämmt- 
lichen Fakultäts-Mitgliedern zur Einsichtnahme mittheilt und dem Kandidaten den 
Ausfall der Prüfung eröffuet. 
17. 
Derjenige Kandidat, welcher in einer der praktischen Prüfungen die Note der 
Nichtbefähigung erhalten hat, wird zur Fortsetzung des Examens nicht zugelassen 
und hat der ihm speziell zu bezeichnenden praktischen Prüfung im folgenden Se- 
mester sich nochmals zu unterziehen. 
18. 
Die schriftliche Prüfung bildet den zweiten Theil des Gesammt-Examens. 
Sie kann erst nach dem völligen Schlusse der praktischen Prüfung angeordnet wer- 
den. Zugelassen werden nur die aus letzterer mit der ersten oder zweiten Note 
hervorgegangenen Kandidaten. 
Die Anordnung der Prüfung geschieht vom Dekan in Vereinbarung mit den 
bei der Prüfung betheiligten Mitgliedern der Fakultät. 
20. 
Die schriftliche Prüfung umfaßt: 
a) drei Clausur-Arbeiten: eine aus dem Gebiete der Physiologie, die andere 
aus der allgemeinen Pathologie und Therapie mit Rücksicht auf Geschichte 
der Medizin, die dritte aus einem der drei klinischen Fächer; 
b) die freie Bearbeitung eines Falles aus der forensischen Medizin und 
eines Falles aus der Staats-Arzeneikunde. Beide bilden nur Theile einer 
und derselben Arbeit. 
21. 
Die den Clausur-Arbeiten zu Grunde liegenden Fragen werden von den Ver- 
tretern oben genannter Fächer jedesmal vor dem Beginne der Prüfung verschlossen 
dem Dekan übergeben und von demselben nummerirt. Ebensoviel Nummern werden 
in eine Urne gethan, aus der jeder Kandidat mit dem Beginne der Prüfung sich 
eine derselben zieht. 
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