Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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4) Spezielle Pathologie und Therapie, mit Einschluß der Ma- 
teria medica, 
5) Chirurgie, 
6) Geburtshülfe und Gynäkologie, 
7) Forensische Medizin und Staats-Arzeneikunde. 
Die Prüfung aus jedem einzelnen dieser sieben Fächer dauert für den einzel- 
nen Kandidaten bis 20 Minuten. 
26. 
Die sämmtlichen Mitglieder der Prüfungs-Kommission sind während der gan- 
zen Dauer der Prüfung anwesend. 
Ist einer der Examinatoren von der Theilnahme an der Prüfung abgehalten, 
so wird von der Fakultät ein Stellvertreter erwählt. 
Sind mehr als zwei Kandidaten zur Prüfung vorhanden, so theilt sich die 
Kommission in zwei in verschiedenen Lokalitäten prüfende Sektionen. Den Vorsitz 
in der einen Sektion führt der Dekan, in der anderen das älteste Fakultäts- 
Mitglied in derselben. 
3. 
Nach beendigter Prüfung haben die Kandidaten abzutreten und es erfolgt die 
Feststellung der Einzelnoten; wenn zwei Sektionen bestanden, in jeder derselben ge- 
sondert. Jeder der Examinatoren giebt sein Urtheil in Form der im §. 16 auf- 
geführten Noten an den Vorsitzenden ab, der es zu Protokoll nimmt. Hat ein 
Examinator in Gemäßheit des §. 29 zwei der oben §. 28 aufgezählten Fächer 
vertreten, so giebt er für jedes Fach eine besondere Note ab. 
32. 
Die Feststellung des Resultats des Gesammt-Examens findet sogleich nach 
beendigter mündlicher Prüfung Statt, wenn die letztere in zwei Sektionen abgehal- 
ten wurde, nach Vereinigung beider. 
Bei der Gewinnung des Resultats zählen sowohl die aus den vier schriftlichen 
Arbeiten, als auch die aus den praktischen Einzelprüfungen resultirenden Noten.
	        
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