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rechtigte, also z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf des Ver-
mäögens der Ehefrau bezieht, der Vater oder die Mutter, welche den
Abwurf des Vermögens ihrer Kinder beziehen;
bei dergleichen Einkommen, welches unter vormundschaftlicher
Verwaltung steht und keinem Nießbrauche unterliegt — möge
es nun einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem Verschwen-
der, einem Abwesenden oder sonst aus einem Grunde unter Pflegschaft
Stehenden gehören — der Vormund oder Kurator;
) bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs-Masse
ist — der Massepfleger;
bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Kommunen oder
anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Societäten
u. s. w. die geordneten zeitigen Vorstände unter solidarischer Haftpflicht
(§. 2 der Ausführungsverordnung vom 19. November 1851).
10) Hinsichtlich eines Jeden, welcher gegenwärtig mit einem Einkommen der un-
ter I, II und III gedachten Arten zur Steuer gezogen ist und bis zum
15. Januar 1863
nicht anderweit fatirt, wird die stillschweigend erneuerte Fatirung des
gegenwärtig auf seinen Namen eingetragenen Einkommens angenommen.
Jeder neue Erwerb eines der vorgedachten steuerpflichtigen Einkommen und
jede Veränderung, welche hinsichtlich eines solchen künftig eintritt, ist gleicher-
gestalt am Schlusse des Halbjahres, in welchem der Erwerb oder die Ver-
änderung Statt fand, spätestens bis zum 15. Juli oder beziehungsweise bis
zum 15. Januar anzumelden (§.8S. 17, 18, 19 des Gesetzes vom 19. März
1851) bei Vermeidung der in den §.§. 37—40 des gedachten Gesetzes be-
stimmten Strafen und Nachtheile.
Wenn eine neue Fassion an Stelle der früheren treten und letztere
außer Geltung setzen soll, so ist dieses auf der neuen Fassion ausdrücklich
und deutlich zu bemerken, da außerdem die frühere Fassion neben der neuen
fortbesteht und die neuere Fassion als Nachtrag zu der früheren gilt.
Endlich wird noch bemerkt, daß auch in der gegenwärtigen Finanz-Periode
wiederum zahlreiche Fälle wegen Verheimlichung steuerpflichtiger Kapital-Renten,
Auszüge u. s. w. zur Anzeige gekommen und die Betheiligten neben Nachzahlung
der hinterzogenen Steuer mit der gesetzlichen Geldstrafe belegt worden sind.
Weimar am 4. Dezember 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimar.
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