Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 34. Weimar. 18. Dezember 1862. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
rc. 2c. 
  
  
Zur Beseitigung entstandener Zweifel verordnen Wir nachträglich zu der Ver- 
ordnung vom 8. September 1851 über das Leseholzsammeln, die Streu= und 
Gras-Abgabe und das Sammeln von Waldfrüchten in den Großherzoglichen For- 
sten, wie folgt: 
Die algefallenen, trockenen Nadelholzzapfen in Unseren fiskalischen 
Waldungen sind überall zum Leseholze zu zählen; auf das Sammeln und 
Entnehmen solcher Zapfen aus den gedachten Waldungen finden daher alle 
Vorschriften über das Leseholzsammeln und über dessen Ausübung An- 
wendung. 
Unserem Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, bleibt jedoch vor- 
behalten, in einzelnen Bezirken, mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse, Ausnahmen 
von jenen Vorschriften eintreten zu lassen. 
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