Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Urkundlich ist diese Verordnung von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 20. November 1862. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu der Verordnung vom 8. September 1851 
über das Leseholzsammeln, die Streu= und 
Gras-Abgabe und das Sammeln von 
Waldfrüchten in den Großherzog= 
lichen Forsten. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Nachdem die Aktionäre der Thüringischen Eisenbahngesellschaft in ihrer am 
22. September d. J. zu Weißenfels gehaltenen ordentlichen General-Versammlung 
beschlossen haben, bei den betheiligten Regierungen eine Abänderung der §.S. 25 und 
32 ihres Gesellschafts-Statuts in der nachstehenden Fassung zu beantragen, die Ge- 
sellschaftsvorstände auch um Bestätigung dieses Beschlusses gebeten haben, ist von 
Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, im Einverständnisse mit der Königlich 
Preußischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsregierung, dem 
nachstehenden Statut-Nachtrage die höchste Bestätigung ertheilt worden. 
Unter Bezugnahme auf das durch Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Juli 
1844 publicirte Statut der Thüringischen Eisenbahngesellschaft (Reg. Blatt vom 
Jahre 1844 S. 74 u. flg.) wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 6. Dezember 1862. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Nachtrag 
zum Statute der Thüringischen Eisenbahngesellschaft. 
J. 
Die 8.8. 25 und 32 des Statuts vom Jahre 1844 werden aufgehoben.
	        
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