II.
An deren Stelle treten folgende Vorschriften:
8. 25.
Jede der drei hohen Regierungen wird in den General-Versammlungen durch
das von ihr zu bestellende Direktions-Mitglied (§. 45), welches nicht Aktionär zu
seyn braucht, vertreten und übt durch dieses ihr Stimmrecht aus. Denselben steht
in jeder General-Versammlung ein Viertheil der gesammten bei der jedesmaligen
Beschlußfassung gültig abgegebenen Stimmen zu, und zwar dergestalt, daß von die-
sem Viertheil auf Preußen 9½/5, auf Sachsen-Weimar. Eisenach 10 5 und auf Sach-
sen-Coburg-Gotha #/86 fallen.
§. 32.
Der Vorsitzende der Direktion führt den Vorsitz in der General-Versammlung
und leitet die Verhandlung. Er bestimmt insbesondere die Folgeordnung der zu
verhandeluden Gegenstände, ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu
beobachtende Verfahren fest.
Die Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der bei der jedesmaligen Be-
schlußfassung gültig abgegebenen Stimmen gefaßt. Eine Ausnahme findet Statt
bei den Beschlüssen, welche eine Abänderung der Statuten oder Auflösung der Ge-
sellschaft festsetzen, indem ein solcher Beschluß nur durch eine Majorität von zwei
Dritttheilen der gültig abgegebenen Stimmen gefaßt werden kann.
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und bei dem Verfahren
über die Decharge haben sich die Mitglieder der Direktion ihrer Stimmen zu ent-
halten; diese Beschränkung findet jedoch auf die von den drei hohen Regierungen
ernannten Direktions-Mitglieder keine Anwendung.
II. Unter Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Juni
d. J. (S. 123 des Reg. Blattes), die Ausführung des Nachtrages vom 22. Mai
d. J. zu dem Gesetze über die Salz-Regie betreffend, wird hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß die unter Ziffer 10 jener Bekanntmachung bemerkten Preise
des Viehsalzes, welches von den Salinen Luisenhall, Frankenhausen
und Heinrichshall an diesseitige Staatsangehörige abgegeben wird, vom 1. Ja-
nuar 1863 ab