Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

II. 
An deren Stelle treten folgende Vorschriften: 
8. 25. 
Jede der drei hohen Regierungen wird in den General-Versammlungen durch 
das von ihr zu bestellende Direktions-Mitglied (§. 45), welches nicht Aktionär zu 
seyn braucht, vertreten und übt durch dieses ihr Stimmrecht aus. Denselben steht 
in jeder General-Versammlung ein Viertheil der gesammten bei der jedesmaligen 
Beschlußfassung gültig abgegebenen Stimmen zu, und zwar dergestalt, daß von die- 
sem Viertheil auf Preußen 9½/5, auf Sachsen-Weimar. Eisenach 10 5 und auf Sach- 
sen-Coburg-Gotha #/86 fallen. 
§. 32. 
Der Vorsitzende der Direktion führt den Vorsitz in der General-Versammlung 
und leitet die Verhandlung. Er bestimmt insbesondere die Folgeordnung der zu 
verhandeluden Gegenstände, ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu 
beobachtende Verfahren fest. 
Die Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der bei der jedesmaligen Be- 
schlußfassung gültig abgegebenen Stimmen gefaßt. Eine Ausnahme findet Statt 
bei den Beschlüssen, welche eine Abänderung der Statuten oder Auflösung der Ge- 
sellschaft festsetzen, indem ein solcher Beschluß nur durch eine Majorität von zwei 
Dritttheilen der gültig abgegebenen Stimmen gefaßt werden kann. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und bei dem Verfahren 
über die Decharge haben sich die Mitglieder der Direktion ihrer Stimmen zu ent- 
halten; diese Beschränkung findet jedoch auf die von den drei hohen Regierungen 
ernannten Direktions-Mitglieder keine Anwendung. 
II. Unter Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Juni 
d. J. (S. 123 des Reg. Blattes), die Ausführung des Nachtrages vom 22. Mai 
d. J. zu dem Gesetze über die Salz-Regie betreffend, wird hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß die unter Ziffer 10 jener Bekanntmachung bemerkten Preise 
des Viehsalzes, welches von den Salinen Luisenhall, Frankenhausen 
und Heinrichshall an diesseitige Staatsangehörige abgegeben wird, vom 1. Ja- 
nuar 1863 ab
	        
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