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sondern auch von jeder der zur Salzversorgung des Großherzogthumes zugezogenen
Salinen, sowie von der Salzniederlage zu Eisenach, und zwar, was das Viehsalz
betrifft, zu den bei jeder derselben bestehenden und besonders bekannt gemachten
Preisen (Bekanntmachung vom 20. Juni d. J. Ziffer 10 und vom 7. November
d. J., Reg. Bl. S. 130 und 229), hinsichtlich des Gewerbesalzes aber zu den un-
ter b vorstehend angegebenen Regie-Preisen (Bekanntmachung vom 20. Juni d. J.
Ziffer 13, Reg. Bl. S. 132) entnommen werden können.
Es wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 15. Dezember 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats. Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
II. Nach §. 48 der Verordnung vom 2. Juni 1854 über die Erhebung
der direkten Steuern und Landes-Brandversicherungsbeiträge sind alle Staatskassen
verpflichtet, bei der von ihnen zu leistenden Auszahlung von Besoldungen, Pensio-
nen und anderem Diensteinkommen die Steuern, welche die Empfänger zu entrichten
haben, gegen Aufrechnung der von den betreffenden Orts-Steuereinnahmen darüber
auszustellenden Quittungen, in Abzug zu bringen.
Mit Beziehung auf diese höchste Vorschrift werden alle diejenigen Großher=
zoglichen Kassenverwaltungen, welche dergleichen Zahlungen zu leisten haben, veran-
laßt, es anher zur Anzeige zu bringen, falls ihnen von den betreffenden Orts-
Steuereinnahmen die entsprechenden Steuer-Quittungen entweder gar nicht zugehen,
oder sich dabei hinsichtlich des Steueransatzes von dem Diensteinkommen Differenzen-
gegen den wirklichen Betrag des letzteren ergeben, welche auf eine unrichtige Einzeich-
nung desselben in die Steuerrolle schließen lassen.
Weimar am 18. Dezember 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimar.