Uegierungs- Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 36. Weimar. 31. Dezember 1862.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Da sich das Bedürfniß einer weiteren Vervollständigung und veränderten Ein-
richtung der Formulare und der Rechnungstafel ergeben hat, welche der Verord-
nung vom 19. November 1851, die Ausführung des Gesetzes über die allgemeine
Einkommensteuer vom 19. März 1851 betreffend, als Beilagen beigefügt sind: so
verordnen Wir nachträglich zu der gedachten Verordnung vom 19. November 1851,
sowie zu deren Nachträgen vom 6. Juni 1856, vom 11. November 1857, vom
9. November 1859 und vom 9. Januar 1860 ferner wie folgt:
S. 1.
Zu §. 12 der Verordnung vom 19. November 1851.
Die Abgangs= und Zugangs-Listen über die bei dem Orts-Steuer-
Kapital I. Theiles im Laufe einer Finanz-Periode in Abgang oder in Zugang
zu bringenden Individual-Stener-Kapitale sind künftig nach dem unter I hier
beiliegenden veränderten Formular durch die Großherzoglichen Rechnungsämter und
Steuer-Lokal-Kommissionen aufzustellen.
In die Spalte für den Abgang ist stets das zeither versteuerte Gesammt-
einkommen jedes einzelnen Steuerpflichtigen, hinsichtlich dessen ein Abgang oder
Zugang Statt findet, einzuzeichnen, dagegen zugleich in die Spalten für den Zu-
gang das ganze künftig steuerpflichtige Einkommen desselben — ohne Unterschied, ob
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