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res die im Art. 13 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen. Der Be—
schluß ist in einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen.
Wenn eins der bestimmten Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen auf-
bört, so hat das Gericht ein anderes Blatt an dessen Stelle zu bestimmen und
öffentlich bekannt zu machen.
Inwiefern die Gerichte bei der Wahl der zu bestimmenden Blätter an Wei-
sungen höherer Behörden gebunden sind, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
Pritter Titel.
Von BSandels Firmen.
Art. 15.
Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter welchem er im Handel
seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt.
Art. 16.
Ein Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem
stillen Gesellschafter betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen Namen)
mit oder ohne Vornamen als Firma führen.
Er darf der Firma keinen Zusatz beifügen, welcher ein Gesellschafsverhältniß
andeutet. Dagegen sind andere Zusätze gestattet, welche zur näheren Bezeichnung
der Person oder des Geschäftes dienen.
Art. 17.
Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft muß, wenn in dieselbe nicht die
Namen sämmtlicher Gesellschafter ausgenommen sind, den Namen wenigstens eines der
Gesellschafter mit einem das Vorhandenseyn einer Gesellschaft andeutenden Zusatze
enthalten.
Die Firma einer Komandit-Gesellschaft muß den Namen wenigstens eines
persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandenseyn einer Gesellschaft
andentenden Zusatze enthalten.
Die Namen anderer Personen, als der persönlich haftenden Gesellschafter, dür-
feen in die Firma einer Handelsgesellschaft nicht ausgenommen werden; auch darf
sich keine offene Handelsgesellschaft oder Kommandit-Gesellschaft als Aktien-Gesellschaft
bezeichnen, selbst wenn das Kapital der Kommanditisten in Aktien zerlegt ist.
Art. 18.
Die Firma einer Aktien-Gesellschaft muß in der Regel von dem Gegenstande
ihrer Unternehmung entlehnt seyn.
Der Name von Gesellschaftern oder anderen Personen darf in die Firma nicht
aufgenommen werden.