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Art. 19.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei dem Handelsgerichte, in des-
sen Bezirke seine Handelsniederlassung sich befindet, behufs der Eintragung in das
Handels-Register anzumelden; er hat dieselbe nebst seiner persönlichen Unterschrift
vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter
Form einzureichen.
Art. 20.
Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben
Gemeinde bereits bestehenden und in das Handels-Register eingetragenen Firmen
deutlich unterscheiden.
Hat ein Kaufmann mit einem in das Handels-Register bereits eingetragenen
Kaufmanne gleiche Vor= und Familien-Namen und will auch er sich derselben als
seiner Firma bedienen, so muß er dieser einen Zusatz beifügen, durch welchen sich
dieselbe von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
Art. 21.
Die Firma muß auch für die an einem anderen Orte oder in einer anderen
Gemeinde errichtete Zweigniederlassung bei dem für die letztere zuständigen Handels-
gerichte angemeldet werden.
Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweigniederlassung
errichtet wird, bereits eine gleiche Firma, so muß der Firma ein Zusatz beigefügt
werden, durch welchen sie sich von jener bereits vorhandenen Firma deutlich unter-
scheidet.
Die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Zweigniederlassung findet nicht
Statt, bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Haupt-
niederlassung geschehen ist.
Art. 22.
Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oder Erbgang erwirbt, kann
dasselbe unter der bisherigen Firma mit oder ohne einen das Nachfolgeverhältniß
andeutenden Zusatz fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen
Erben oder die etwaigen Miterben in die Fortführung der Firma ausdrücklich
willigen.
Art. 23.
Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem Handelsge-
schäft, für welches sie bisher geführt wurde, ist nicht zulässig.
Art. 24.
Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand als Gesellschafter eintritt,