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3) die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffs, seines Zubehörs und
der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu entgehen, ge-
prangt worden ist.
Art. 710.
In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die
Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände
betreffen:
1) die nicht unter Deck geladenen Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei
der Küstenschifffahrt insofern keine Anwendung, als in Ansehung derselben
Deckladungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (Art. 567);
2) diejenigen Güter, worüber weder ein Konnossement ausgestellt ist, noch das
Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt;
4) die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Schiffer nicht ge-
hörig bezeichnet sind (Art. 608).
Art. 711.
Der an dem Schiffe und dem Zubehör desselben entstandene, zur großen
Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Reparatur während der Reise erfolgt, am
Orte der Ausbesserung und vor derselben, sonst an dem Orte, wo die Reise endet,
durch Sachverständige zu ermitteln und zu schätzen. Die Taxe muß die Veran-
schlagung der erforderlichen Reparatur-Kosten enthalten. Sie ist, wenn während
der Reise ausgebessert wird, für die Schadensberechnung insoweit maßgebend, als
nicht die Ausführungskosten unter den Anschlagssummen bleiben. War die Aufnahme
einer Taxe nicht ausführbar, so entscheidet der Betrag der auf die erforderlichen
Reparaturen wirklich verwendeten Kosten.
Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht, ist die Abschätzung
für die Schadensberechnung ausschließlich maßgebend.
Art. 712.
Der nach Maßgabe des vorstehenden Artikels ermittelte volle Betrag der
Reparatur-Kosten bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur Zeit
der Beschädigung noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war.
Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffs, namentlich
für die Metallhaut, sowie für einzelne Theile des Zubehörs, wenn solche Theile
noch nicht ein volles Jahr in Gebrauch waren.
In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen des Unterschiedes
zwischen alt und neu ein Drittel, bei den Ankerketten ein Sechstel, bei den Ankern
jedoch nichts abgezogen.