Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder 
Betheiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben. 
Art. 731. 
Im Gebiete dieses Gesetzbuches wird die Dispache durch die ein für allemal 
bestellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gerichte besonders ernannten 
Personen (Dispacheure) aufgemacht. 
Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erforder- 
lichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich Chartepartieen, 
Konnossemente und Fakturen, dem Dispacheur mitzutheilen. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bei Aufmachung 
der Dispache und die Ausführung derselben nähere Bestimmungen zu erlassen. 
Art. 732. 
Für die von dem Schiffe zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbetheiligten 
Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach 
Art. 729 die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgen muß. 
Art. 733. 
Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträge haften, vor Berich- 
tigung oder Sicherstellung der letzteren (Art. 616) nicht ausliefern, widrigenfalls 
er, unbeschadet der Haftung der Güter, für die Beiträge persönlich verantwort- 
lich wird. 
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die 
Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung. 
Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehende 
Pfandrecht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt. 
Art. 734. 
Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zwecke einer nicht 
zur großen Haverei gehörenden Aufwendung, die Ladung verbodmet, oder über einen 
Theil derselben durch Verkauf oder durch Verwendung verfügt, so ist der Verlust, 
welchen ein Ladungsbetheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner Ersatzansprüche 
aus Schiff und Fracht gar nicht oder nicht vollständig befriedigt werden kann 
(Art. 509, 510, 613), von sämmtlichen Ladungsbetheiligten nach den Grundsätzen 
der großen Haverei zu tragen. 
Bei der Ermittelung des Verlustes ist in dem Verhältnisse zu den Ladungs- 
betheiligten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des zweiten Alsatzes des 
Art. 613, die im Art. 713 bezeichnete Vergütung maßgebend. Mit dem Werthe, 
durch welchen diese Vergütung bestimmt wird, tragen die verkauften Güter auch zu 
einer etwa eintretenden großen Haverei bei (Art. 720). 
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