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Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder
Betheiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben.
Art. 731.
Im Gebiete dieses Gesetzbuches wird die Dispache durch die ein für allemal
bestellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gerichte besonders ernannten
Personen (Dispacheure) aufgemacht.
Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erforder-
lichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich Chartepartieen,
Konnossemente und Fakturen, dem Dispacheur mitzutheilen.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bei Aufmachung
der Dispache und die Ausführung derselben nähere Bestimmungen zu erlassen.
Art. 732.
Für die von dem Schiffe zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbetheiligten
Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach
Art. 729 die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgen muß.
Art. 733.
Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträge haften, vor Berich-
tigung oder Sicherstellung der letzteren (Art. 616) nicht ausliefern, widrigenfalls
er, unbeschadet der Haftung der Güter, für die Beiträge persönlich verantwort-
lich wird.
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die
Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung.
Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehende
Pfandrecht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt.
Art. 734.
Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zwecke einer nicht
zur großen Haverei gehörenden Aufwendung, die Ladung verbodmet, oder über einen
Theil derselben durch Verkauf oder durch Verwendung verfügt, so ist der Verlust,
welchen ein Ladungsbetheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner Ersatzansprüche
aus Schiff und Fracht gar nicht oder nicht vollständig befriedigt werden kann
(Art. 509, 510, 613), von sämmtlichen Ladungsbetheiligten nach den Grundsätzen
der großen Haverei zu tragen.
Bei der Ermittelung des Verlustes ist in dem Verhältnisse zu den Ladungs-
betheiligten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des zweiten Alsatzes des
Art. 613, die im Art. 713 bezeichnete Vergütung maßgebend. Mit dem Werthe,
durch welchen diese Vergütung bestimmt wird, tragen die verkauften Güter auch zu
einer etwa eintretenden großen Haverei bei (Art. 720).
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