Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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lich der Krone Bayern, der Krone Sachsen, der Krone Hannover zugleich in Ver- 
tretung des Fürstenthumes Schaumburg-Lippe, und der Krone Württemberg, des 
Großherzogthumes Baden, des Kurfürstenthumeh Hessen, des Großherzogthumes 
Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend, der den Thü- 
ringischen Zoll= und Handels-Verein bildenden Staaten, namentlich des Großher= 
zogthumes Sachsen, der Herzogthümer Sachsen -Meiningen, Sachsen= Altenburg und 
Sachsen-Coburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und 
Schwarzburg= Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, des Her- 
zogthumes Braunschweig, des Herzogthumes Oldenburg, des Herzogthumes Nassau 
und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Se. Excellenz der Präsident des 
Freistaates Paraguay andererseits von dem Wunsche beseelt, die Freundschafts-, 
Handels= und Schifffahrts-Beziehungen zwischen den Staaten des Zollvereines 
und dem Freistaate Paragnay auszudehnen und zu befestigen, haben es für zweck- 
mäßig und angemessen erachtet, Unterhandlungen zu eröffnen und zu gedachtem Be- 
hufe einen Vertrag abzuschließen und haben zu dem Ende zu Bevollmächtigten er- 
nannt, nämlich: 
Se. Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen 
Allerhöchst Ihren Geschäftsträger bei dem Freistaate Paraguap Herrn 
Friedrich von Gilich, 
und 
Se. Excellenz der Präsident des Freistaates Paraguay 
den Paraguayischen Bürger Francisco Sanchez, Minister der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt, und solche in guter und ge- 
höriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Art. 1. 
Zwischen den Staaten des Zollvereines und dem Freistaate Paraguay, sowie 
zwischen den Unterthanen und Bürgern derselben ohne Unterschied der Personen 
und Orte, soll vollkommener Friede und aufrichtige Freundschaft bestehen. Die 
hohen kontrahirenden Theile werden für die beständige und fortdauernde Erhaltung 
dieser Freundschaft und dieses guten Einvernehmens nach Kräften Sorge tragen. 
Art. 2. 
Der Freistaat Paraguay gesteht, Kraft des ihm zuständigen Landes-Hoheits- 
rechtes, der Handelsflagge der Unterthanen der Zollvereins-Staaten die freie Schiff- 
fahrt zu auf dem Flusse Paraguay bis Asuncion, der Hauptstadt des Freistaates, 
sowie auf der rechten Seite des Parana von dem Punkte an, wo derselbe zum
	        
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